OGH 10ObS70/24b

OGH10ObS70/24b9.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in Zwettl, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Mai 2024, GZ 10 Rs 45/24 x‑59, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00070.24B.0709.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zeigt die außerordentliche Revision des Klägers nicht auf:

[2] 2.1. Genießt ein Versicherter Berufsschutz, darf er grundsätzlich auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden, sofern er durch deren Ausübung den Berufsschutz nicht verlieren würde; die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, muss daher eine Tätigkeit sein, die noch als Ausübung des erlernten (angelernten) Berufes anzusehen ist (RS0084541). Die Frage, ob es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufes handelt und sie daher berufsschutzerhaltend ist, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RS0084541 [T7, T39]).

[3] 2.2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein Kfz-Mechaniker im Rahmen seines Berufsschutzes grundsätzlich auf die Tätigkeit eines Kundendienstbetreuers verwiesen werden kann (RS0050891 [T11]). Mit dieser Rechtsprechung stimmt die Beurteilung der Vorinstanzen überein.

[4] 2.3. Soweit der Kläger darauf verweist, dass für den Beruf eines Kundendienstbetreuers keine formalen Ausbildungsvoraussetzungen bestehen, und daraus ableitet, dass eine – den Berufsschutz nicht erhaltende – ungelernte Hilfsarbeitertätigkeit vorliege, übergeht er die Argumentation des Berufungsgerichts, nach der es sich bei der Tätigkeit als Kundendienstbetreuer um eine Angestelltentätigkeit handelt. Der Wechsel eines qualifizierten Facharbeiters in eine Angestelltentätigkeit führt nach der Rechtsprechung zu keinem Verlust des Berufsschutzes, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht (RS0084541 [T18, T35]). Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger sein berufliches Wissen bei der Tätigkeit eines Kundendienstbetreuers verwerten kann, setzt die außerordentliche Revision nichts substantielles entgegen.

[5] 3. Den Revisionsausführungen, wonach die körperlichen Beschwerden von den Sachverständigen falsch eingeschätzt worden seien, wenden sich erkennbar gegen das festgestellte Leistungskalkül. Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, stellt aber eine nicht revisible Tatfrage dar, die durch die Gerichte erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist (RS0084399 [T11]).

[6] 4. Die Behauptung einer Ungleichbehandlung, weil einem Arbeitskollegen bei ähnlichem Beschwerdebild eine Invaliditätspension zuerkannt worden sei, zeigt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO schließlich ebenso wenig auf, zumal sie nicht darlegt, warum dies zur Bejahung eines Anspruchs auf Invaliditätspension unabhängig von den gesetzlich normierten Voraussetzungen führen können soll.

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