Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der schon vom Berufungsgericht zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 4/31, 5/1, 6/11, 9/4) und des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6582/1971), der übrigens auch
wiederholt (zuletzt 14.3.1997, G 392, 398, 399/96-18 = RdW 1997, 245
= SozSi 1997, 492) darauf hingewiesen hat, daß in der Sozialversicherung nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung gilt: Es muß daher in Kauf genommen werden, daß es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt.
Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, neuerlich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wartezeitregelungen auch im Zusammenhang mit Zeiten des Strafvollzuges zu erwecken. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher auch diesmal nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen (vgl auch 10 ObS 2427/96a = ARD 4855/21/97, 10 ObS 2315/97f = ARD 4867/9/97 - beide betreffend den Anspruch auf eine zweite Alterspension).
Die Auffassung der Vorinstanzen, daß der Kläger nach der geltenden Gesetzeslage die vorgeschriebene Wartezeit und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Alterspension nicht erfüllt, wird vom Revisionswerber nicht in Zweifel gezogen. Durch Zeiten einer längeren Strafhaft können größere Lücken im Versicherungsverlauf entstehen, die nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen zu schließen sind (vgl dazu ausführlich Rudda, Die Auswirkungen von Straftaten aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, SozSi 1997, 120; bes. 130 ff mwN).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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