OGH 10ObS59/11s

OGH10ObS59/11s28.6.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Peter Ladislav (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Andrea Eisler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Walter Brugger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. April 2011, GZ 10 Rs 9/11h-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: die unterlassene Einholung eines berufskundlichen Ergänzungsgutachtens) können nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043061; RS0042963 [T31]; jüngst: 10 ObS 49/11w mwN). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS-Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T18]; jüngst: 10 ObS 187/10p [P9] und 10 Ob 20/11f [P3]). Die Beurteilung, das berufskundliche Gutachten basiere auf dem zusammengefassten Leistungskalkül der medizinischen Sachverständigengutachten, sodass weder eine Ergänzung der letztgenannten Gutachten noch des berufskundlichen Gutachtens erforderlich sei, entspricht dem Akteninhalt. Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung des geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht liegt daher - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - nicht vor (RIS-Justiz RS0043166; 10 Ob 191/09z).

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