Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: die unterlassene Einholung eines berufskundlichen Ergänzungsgutachtens) können nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043061; RS0042963 [T31]; jüngst: 10 ObS 49/11w mwN). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS-Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T18]; jüngst: 10 ObS 187/10p [P9] und 10 Ob 20/11f [P3]). Die Beurteilung, das berufskundliche Gutachten basiere auf dem zusammengefassten Leistungskalkül der medizinischen Sachverständigengutachten, sodass weder eine Ergänzung der letztgenannten Gutachten noch des berufskundlichen Gutachtens erforderlich sei, entspricht dem Akteninhalt. Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung des geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht liegt daher - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - nicht vor (RIS-Justiz RS0043166; 10 Ob 191/09z).
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