OGH 10ObS56/16g (RS0131107)

OGH10ObS56/16g13.9.2016

Rechtssatz

Der Versehrte hat  zwar auch in dem der Unfallheilbehandlung zugehörigen Bereich des § 202 Abs 1 ASVG einen Anspruch auf Versorgung durch Sachleistung. Diese erfolgt allerdings primär in der vom Unfallversicherungsträger gewählten Form.  Der Versehrte hat daher einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung gemäß § 202 Abs 1 ASVG, nicht jedoch einen Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel.  Die Entscheidung, welches Hilfsmittel im Einzelfall geeignet ist, trifft vielmehr der Unfallversicherungsträger im Rahmen des ihm gemäß § 193 ASVG eingeräumten freien Ermessens. Wünscht der Versehrte eine nicht erforderliche, höhere Kosten bedingende Ausführung, die in seinen persönlichen oder beruflichen Verhältnissen keine Begründung findet, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

Normen

ASVG §202 Abs1
BSVG §149c

10 ObS 56/16gOGH13.09.2016

Veröff: SZ 2016/90

10 ObS 161/16yOGH24.01.2017

Beisatz: Der Versehrte hat nur einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung, ein Anspruch auf die jeweils dem letzten Stand der Technik entsprechende Prothese ist aus dem Unfallversicherungsrecht nicht abzuleiten. (T1)<br/>Beisatz: Ob ein Hilfsmittel geeignet ist, den Versehrten in die Lage zu versetzen, einen ihm angemessenen Platz im beruflichen und wirtschaftlichen Leben (§ 172 Abs 2 ASVG) sowie in der Gemeinschaft einzunehmen, kann jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2)<br/>

10 ObS 43/17xOGH13.06.2017

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 155/20xOGH27.04.2021

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20160913_OGH0002_010OBS00056_16G0000_002

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