Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Den Revisionsausführungen der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier: Unterlassung der amtswegigen Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der inneren Medizin sowie eine damit im Zusammenhang stehende angebliche Verletzung der Anleitungspflicht), auch im Verfahren nach dem ASGG in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (10 ObS 278/03k mwN ua). Dies gilt insbesondere auch für den vorliegenden Fall; hat die Klägerin doch die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz - wie sie selbst ausführt - bereits in ihrer Berufung erfolglos gerügt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Berufungsausführungen inhaltlich auseinandergesetzt und ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass die in diesem Zusammenhang von der Klägerin behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht vorliege, weil der mit der Erstellung des Zusammenfassungsgutachtens betraute medizinische Sachverständige die Einholung weiterer Gutachten für nicht notwendig erachtet habe. Auch diese Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, sodass auf die Ausführungen in der Revision nicht weiter einzugehen ist.
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