OGH 10ObS356/88 (RS0084115)

OGH10ObS356/8810.1.1989

Rechtssatz

Der Beobachtungszeitraum des § 162 Abs 3 ASVG umfasst die drei vollen Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles.

Normen

ASVG §162 Abs3

10 ObS 356/88OGH10.01.1989

Veröff: SSV-NF 3/5

10 ObS 445/89OGH27.02.1990

Veröff: SSV-NF 4/19

10 ObS 36/95OGH11.04.1995
10 ObS 22/16gOGH15.03.2016

Auch; Beisatz: Auch bei mehreren aufeinander folgenden oder einander überschneidenden Dienstverhältnissen innerhalb des Beobachtungszeitraums ist auf das Endes des letzten dieser Dienstverhältnisse abzustellen. (T1)

10 ObS 76/16yOGH18.05.2017

Auch; Beisatz: Im Fall des § 122 Abs 2 Z 1 lit b ASVG kann sich der Beobachtungszeitraum nicht nur einmalig nach hinten verschieben, sondern so lange, bis ein Zeitraum von drei vollen Kalendermonaten erreicht wird, aus dem sich ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst errechnen lässt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_010OBS00356_8800000_001

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