European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00035.24F.0514.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der in der Schweiz wohnhaften und in Österreich beschäftigten Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für ihren * 2023 geborenen Sohn B*. Im Revisionsverfahren ist nur zu klären, ob der Anspruch besteht, obwohl die Klägerin die Voraussetzung des § 2 Abs 1 Z 4 iVm § 24 Abs 1 Z 1 KBGG nicht erfüllt, wonach der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben müssen.
[2] 2. Diese Frage wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejaht: Aus Art 7 VO (EG) 883/2004 („Aufhebung der Wohnortklauseln“) folgt, dass ein Anspruch auf Leistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden darf (10 ObS 26/24g Rz 17; 10 ObS 2/22z Rz 22 ua). Die Voraussetzung des § 2 Abs 1 Z 4 iVm § 24 Abs 1 Z 1 KBGG wird im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 (zur Anwendung vgl Art 1 Abs 2 des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz) insoweit überlagert (10 ObS 123/23w Rz 16; 10 ObS 45/19v [ErwGr 1.2.]; 10 ObS 41/19f [ErwGr 2.2.] ua).
[3] 3. Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 26/24g in einer nahezu identen Konstellation die außerordentliche Revision der (auch dort) Beklagten mit Beschluss vom 16. April 2024 zurückgewiesen. Dabei wurde betont, dass aus der jüngeren Rechtsprechung (10 ObS 12/23x und 10 ObS 133/22i) nicht abgeleitet werden kann, die VO (EG) 883/2004 sei nicht anzuwenden, wenn einander (wie im Verhältnis zur Schweiz [vgl 10 ObS 133/22i Rz 12]) keine gleichartigen Leistungen gegenüber stehen. Entgegen dem Verständnis der Beklagten ist lediglich die Anwendung der Prioritätsregeln des Art 68 VO (EG) 883/2004 , nicht aber die Anwendung der VO (EG) 883/2004 an sich und vor allem nicht der Regelung über die Exportpflicht nach ihrem Art 67 vom Zusammentreffen gleichartiger Leistungen abhängig. Ebenso wenig ist eine Inländerdiskriminierung ersichtlich.
[4] 4. Die im Wesentlichen wortgleiche außerordentliche Revision im vorliegenden Verfahren gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
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