OGH 10ObS311/91 (RS0083982)

OGH10ObS311/9110.12.1991

Rechtssatz

Wenn der Anspruch auf Anstaltspflege gemäß § 100 Abs 1 lit a ASVG in Verbindung mit § 144 Abs 3 ASVG ohne weiters Verfahren erlischt, ist der Versicherungsträger verpflichtet wenn auch nicht in Form eines Bescheides, so doch in eindeutiger Form dem Versicherungsnehmer hievon Mitteilung zu machen, damit dieser sein Verhalten (Verlassen der Krankenanstalt) danach einrichten kann. (Hier: Asylierungsfall. Mitteilung dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Anstaltspflege nicht (mehr) vorliegen, genügt auch dann, wenn dem Leistungsempfänger abweichende ärztliche Meinungen bekannt sind).

Normen

ASVG §100 Abs1 lita
ASVG §107
ASVG §144 Abs3

10 ObS 311/91OGH10.12.1991
10 ObS 43/91OGH10.12.1991

Veröff: SZ 64/173 = SSV-NF 5/134

10 ObS 49/92OGH15.09.1992

Beisatz: Wird nämlich der Leistungsempfänger von der hiefür zuständigen Stelle auf die Umstände aufmerksam gemacht, die das Erlöschen seines Anspruches bewirken, dann kann er sich nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, dass er das Erlöschen nicht im Sinne des § 107 Abs 1 ASVG hätten erkennen können. Das gilt auch dann, wenn die Lösung der Frage, ob der Anspruch erloschen ist, vom Gutachten eines Sachverständigen abhängt und möglicherweise auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einen Grenzfall bildet. (T1)

10 ObS 151/95OGH10.07.1995

Auch; nur: Wenn der Anspruch auf Anstaltspflege gemäß § 100 Abs 1 lit a ASVG in Verbindung mit § 144 Abs 3 ASVG ohne weiters Verfahren erlischt, ist der Versicherungsträger verpflichtet wenn auch nicht in Form eines Bescheides, so doch in eindeutiger Form dem Versicherungsnehmer hievon Mitteilung zu machen. (T2); Beisatz: Bis zu dieser Mitteilung hat der Versicherungsträger die Kosten der Anstaltsunterbringung auch nach Eintritt des Asylierungsfalles zu tragen. (T3); Beisatz: §§ 64 Abs 1 lit a, 89 Abs 1 BSVG. (T4)

10 ObS 2317/96zOGH26.11.1996

nur T2; Beis wie T3

10 ObS 95/03yOGH10.02.2004

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T1; Beisatz: Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des § 107 ASVG muss es bei einer laufenden Leistung nämlich genügen, wenn der Leistungsempfänger die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen musste, dass ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird; so schon 10 ObS 311/91. (T5)

10 ObS 75/09sOGH16.06.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/81

10 ObS 10/10hOGH01.06.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/64

Dokumentnummer

JJR_19911210_OGH0002_010OBS00311_9100000_003

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