Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob die Entscheidung in einer Sozialrechtssache zu treffen ist, ist ausschlaggebend, ob zwischen den Parteien die Höhe (der Umfang) des Anspruches auf Versicherungsleistungen streitig ist. Ob das Begehren materiell berechtigt ist, hat bei Prüfung der Zuständigkeit außer Betracht zu bleiben.
10 ObS 362/02m | OGH | 15.07.2003 |
Beisatz: Der Kern ist demnach die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen. (T1) |
10 ObS 99/17g | OGH | 13.09.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Gewährung oder Nichtgewährung von ‑ bestimmten ‑ Versicherungsleistungen. (T2) |
10 ObS 1/21a | OGH | 26.02.2021 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klagebegehren auf „richtige“ Auszahlung der Ausgleichszulage 12 mal jährlich ist keine „reine Auszahlungsstreitigkeit“, sondern ein sozialrechtlicher Leistungsstreit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T3) |
10 ObS 29/21v | OGH | 30.03.2021 |
Beisatz: Eine die Zulässigkeit des Rechtswegs eröffnende Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG setzt voraus, dass zwischen dem Versicherten und dem Sozialversicherungsträger entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig ist. (= 10 ObS 44/20y). (T4); <br/>Beisatz wie T1; <br/>Beisatz: Hier: Die Frage des Anspruchsübergangs auf Auszahlung von Rehabilitationsgeld nach § 324 Abs 4 ASVG bei einem nach § 429 Abs 4 StPO angehaltenen Kläger ist keine Leistungsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00287_9200000_002