OGH 10ObS269/88 (RS0083780)

OGH10ObS269/8825.10.1988

Rechtssatz

Eine Sterilisation ist dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfaßt, wenn sie im Einzelfall erforderlich ist, um die mit einer Schwangerschaft verbundene Gefahr eines schweren gesundheitlichen Nachteils von der Frau abzuwenden.

Normen

ASVG §133
GSVG §90

10 ObS 269/88OGH25.10.1988

Veröff: SZ 61/226 = JBl 1989,405 = SSV-NF 2/115

10 ObS 51/96OGH07.05.1996
10 ObS 200/02pOGH18.06.2002

Beisatz: Hier: Sterilisation des Mannes, weil aufgrund genetischen Disharmonien zwischen den an sich regelrechten Körperzuständen der Ehepartner Erbkrankheiten und Fehlgeburten aufgetreten und künftig zu befürchten seien, welche psychische Belastungen darstellten, von der Leistungspflicht nicht umfasst, weil die bloße Möglichkeit des Umschlagens einer psychischen Belastung in eine psychische Störung mit Krankheitswert, sohin die bloße Gefahr einer psychischen Erkrankung, keine Krankheit ist und daher den Versicherungsfall der Krankheit nicht herstellt. (T1) Beisatz: Keine Gesamtbetrachtung des Ehepaares (anders allenfalls bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wie in Deutschland; SGb 2002,233). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_010OBS00269_8800000_001

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