Rechtssatz
In den in § 76 Abs 1 ASGG angeführten Rechtsstreitigkeiten wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war.
10 ObS 71/13h | OGH | 28.05.2013 |
Beisatz: Im sozialrechtlichen Verfahren sind zufolge des § 76 ASGG nicht die allgemeinen Verfahrensbestimmungen über die Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer unvertretenen Partei und die Fortsetzungsberechtigung der Rechtsnachfolger gemäß den §§ 155 f ZPO anzuwenden. (T2)<br/>Beisatz: Dass die Berechtigung zur Fortführung des Verfahrens abweichend von der ZPO geregelt ist, stellt keine unsachliche Differenzierung dar und begründet keine Gleichheitswidrigkeit. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20020212_OGH0002_010OBS00026_02Z0000_001
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