OGH 10ObS256/03z

OGH10ObS256/03z2.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Dr. Manfred Engelmann (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna B*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. August 2003, GZ 10 Rs 130/03s-49, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die am 10. 3. 1950 geborene Klägerin arbeitete nach dem Besuch der Pflichtschule acht Jahre lang als Ladnerin in einer Fleischhauerei und danach in einem landwirtschaftlichen Betrieb, der sich mit Ackerbau, Viehzucht und Waldwirtschaft beschäftigte. Bei Arbeiten mit einem Traktor erlitt sie am 2. 9. 1995 einen schweren Unfall. Die Klägerin kann nur mehr leichte und mittelschwere Arbeiten unter diversen weiteren Einschränkungen verrichten. So ist die Klägerin als einäugig zu bezeichnen und kann keine Arbeiten verrichten, die räumliches Sehen in der Nähe (Gegenstände kleiner als 0,5 cm) erfordern. In einer ruhigen Umgebung, beispielsweise in einer Büroumgebung, kann sie instruiert werden; unter höherem Lärm wie beispielsweise in einem Selbstbedienungsrestaurant kann sie einzelne Anweisungen dann verstehen, wenn man zu ihr hingeht und aus der Nähe mit ihr spricht. Dies gilt ohne Versorgung mit Hörgeräten. Ungeachtet der Einschränkungen sind der Klägerin noch folgende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich: Verpackerin größerer Gegenstände wie beispielsweise Handtücher; Abwäscherin, die das Speise- und Kochgeschirr in einem entsprechenden Lokal vorwäscht; Tischabräumerin in einem Selbstbedienungsrestaurant. In diesen Verweisungsberufen sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Österreich jeweils mehr als 100 Arbeitsplätze vorhanden. Das Erstgericht verneinte auch im zweiten Rechtsgang einen Anspruch der Klägerin auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach § 124 Abs 1 BSVG ab dem Stichtag 1. 6. 2001. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil; die ordentliche Revision ließ es nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Als solche erhebliche Rechtsfrage bezeichnet die Klägerin, dass der Oberste Gerichtshof noch keine Entscheidung dazu getroffen hat, ob eine Person als erwerbsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzusehen ist, die sowohl gravierende Defizite beim Sehen als auch gravierende Einschränkungen beim Hören aufweist.

Auf die Beantwortung der dargestellten Rechtsfrage kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an, ist doch die Klägerin nach den Feststellungen noch in der Lage, mit der ihr verbliebenen (eingeschränkten) Leistungsfähigkeit verschiedene Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Vor Vollendung des 57. Lebensjahres würde ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeit aber voraussetzen, dass die Klägerin außer Stande wäre, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt irgendeinem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (§ 124 Abs 1 BSVG). Der Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist wesentlich strenger als jener der Invalidität oder Berufsunfähigkeit, weil sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muss (RIS-Justiz RS0085118). Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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