Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend den Anspruch auf ein die Stufe 4 übersteigendes Pflegegeld nur dann für gegeben angesehen, wenn die in den höheren Stufen genannten zusätzlichen Kriterien zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden hinzutreten. Insoweit reicht es daher aus, auf die richtige Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Ergänzend ist auszuführen:
Auch wenn mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich nicht über einen am 31. 5. 1996 gestellten oder über den sogar nach dem Referat an den Leistungsausschuß von der beklagten Partei mit 3. 6. 1996 im Anstaltsakt festgestellten Antrag der Klägerin entschieden wurde, so hat der Bescheid ungeachtet, ob er sich auf einen am 26. 5. 1997 gestellten Antrag bezog, Pflegegeld erst ab 1. 6. 1997 zuerkannt. Implizit ist damit auch über darüberhinausgehende Ansprüche im Sinne einer Abweisung entschieden worden. Die Klage ist daher keine Säumnisklage sondern eine Bescheidklage, die allerdings verspätet wäre.
Bei Versäumung der Klagefrist handelt es sich jedoch um das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sohin einen Nichtigkeitsgrund. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Nichtigkeit in seiner Begründung der Entscheidung durch Bejahung der Zulässigkeit der Klage verneint. Eine vom Berufungsgericht (wenn auch nur in den Gründen der Entscheidung) verneinte Nichtigkeit kann in 3. Instanz jedoch nicht mehr wahrgenommen werden (SSV-NF 1/36, SZ 68/195; 1 Ob 165/97i uva).
Ob bei Kindern und Minderjährigen unabhängig von einem durch eine Einstufungsverordnung oder die Novelle zum Bundespflegegeldgesetz (BGBl 1998/111) vorgegebenen Lebensaltersrahmen ein Pflegebedarf schon aufgrund von naturgesetzlichen Erfahrungssätzen nur in dem Ausmaß besteht, das über das altersmäßig erforderliche Ausmaß vergleichbarer gesunder Kinder hinausgeht (SSV-NF 10/69 = SZ 69/210; 10 ObS 374/97s), ist hier nicht entscheidend. Selbst unter Annahme eines von den Vorinstanzen wie bei erwachsenen Personen angenommenen Betreuungs- und Hilfsbedarfs der Klägerin, der vom Berufungsgericht mit maximal 150 Stunden ermittelt wurde (wogegen die Revisionswerberin nichts vorzubringen vermag) ist die Grundvoraussetzung für die Möglichkeit der Berücksichtigung der Notwendigkeit einer dauernden Beaufsichtigung, die zusätzlich zu einem zeitlichen Grundpflegebedarf von mehr als 180 Stunden gegeben sein muß, nicht erreicht (SSV-NF 10/135; 10 ObS 2337/96s; 10 ObS 449/97w; 10 ObS 33/98w, 10 ObS 235/98a).
Der Aufwand für die bloße Beaufsichtigung bildet aber nach ständiger Rechtsprechung eine andere Dimension eines Pflegeaufwandes und ist bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen (10 ObS 374/97s; 10 ObS 447/97a, 10 ObS 449/97w; 10 ObS 235/98a).
Der Revision ist daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit 2 b ASGG. Im Hinblick auf die vorliegende Judikatur sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens nicht erkennbar, so daß ein Billigkeitskostenersatz nicht gerechtfertigt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)