Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Erlassung der Invaliditätspension nach der für sie in Betracht kommenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, weil sie - nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül - auf die Tätigkeit einer Verpackungsarbeiterin für leichte Werkstücke oder einer Adjustiererin verwiesen werden kann, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Da bereits das Vorliegen eines möglichen Verweisungsberufes eine Invalidität der Klägerin ausschließt (vgl 10 ObS 269/97z; 10 ObS 192/99d mwN ua; RIS-Justiz RS0108306), ist eine Prüfung der Frage, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Ob der Klägerin auch die Verrichtung der weiteren Verweisungtätigkeit einer Museumsaufseherin zumutbar wäre, ist daher nicht mehr zu untersuchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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