Spruch:
Aus Anlass der Revision wird das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung in einem Senat aufgetragen, in dem alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber angehören.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung
Der Kläger erlitt am 14. 9. 2000 im Zuge seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Baumeister einen Arbeitsunfall. Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen dieses Arbeitsunfalles im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. 10. 2000 gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte fest, dass der Kläger beim Arbeitsunfall eine Zerrung des rechten Schultergelenkes erlitten hat, und wies das darüber hinausgehende Begehren auf Feststellung, die weiters geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Risse der Rotatorenmanschette beidseits, Risse der Supraspinatussehenen beidseits sowie Risse des Deltoideus rechts) seien ebenfalls Folgen des Arbeitsunfalles vom 14. 9. 2000, ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es entschied in nichtöffentlicher Sitzung, wobei dem erkennenden Senat je ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehörte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen bzw ihr Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil aus Anlass des Rechtsmittels eine Nichtigkeit von Amtswegen wahrzunehmen ist und dieser Frage immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (SZ 68/220 ua, RIS-Justiz RS0042743; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1891; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 502 mwN ua).
Gemäß § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG haben in Streitsachen ua nach dem GSVG alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Sozialrechtssachen, die Angelegenheiten der Unfallversicherung der gewerblich selbständig tätigen Personen betreffen (SSV-NF 1/51, 2/56, 12/116 mwN; RIS-Justiz RS0085526). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen, weil dem erkennenden Senat ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehörte. Das Berufungsgericht war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, was die Entscheidung nach § 2 Abs 1 ASGG iVm § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig macht (RIS-Justiz RS0042176). Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen § 12 Abs 3 ASGG wurde auch nicht geheilt, weil die Parteien mangels Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung keine Möglichkeit hatten, ihn geltend zu machen (SSV-NF 1/31 ua).
Es musste daher das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Da nur die Entscheidung ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet § 51 ZPO keine Anwendung (RIS-Justiz RS0035870).
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