Normen
UrlG §4 Abs1
10 ObS 2373/96k | OGH | 08.10.1996 |
21 Os 8/14f | OGH | 09.11.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19961008_OGH0002_010OBS02373_96K0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt und die Zeit anderweitig verbracht, kommen auch rückwirkende Vereinbarungen in Frage, wonach diese Zeiten als verbrauchter Urlaub zu gelten haben. Solche Vereinbarungen können im Interesse des Arbeitnehmers gelegen sein und helfen, disziplinäre Folgen für eigenmächtige Absenzen zu vermeiden. Das geltende Recht steht solchen Vereinbarungen nicht im Weg, sie sind rechtlich nur dann unwirksam, wenn sie gegen zwingendes Recht verstoßen oder Grundsätze des Urlaubsrechts umgangen werden sollen.
Normen
UrlG §4 Abs1
10 ObS 2373/96k | OGH | 08.10.1996 |
21 Os 8/14f | OGH | 09.11.2015 |
Auch |
JJR_19961008_OGH0002_010OBS02373_96K0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)