Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 603,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung ist vielmehr zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß der Gesetzgeber im Fall des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG nicht nur von einem Berufsschutz im Sinne einer Verweisbarkeit innerhalb der Berufsgruppe, sondern von einem "Tätigkeitsschutz" ausging (RV 932 BlgNR 18. GP, 49, zit. auch in ASVG MGA 61. ErgLfg Anm 1 zu § 253d; ebenso 10 ObS 30/97b, 10 ObS 135/97v, 10 ObS 155/97k). Nach den Feststellungen war der Kläger ausschließlich bei der Reparatur von Lastkraftwagen tätig; bei diesen von ihm ausgeübten Tätigkeiten ist - anders als etwa bei der Reparatur von Personenkraftwagen (vgl SSV-NF 10/42) - das Auftreten schwerer körperlicher Arbeit berufstypisch.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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