Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates können Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurden, wie hier die Unterlassung der Bestellung von Sachverständigen für Orthopädie und Berufskunde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 ua). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen zur Mängelrüge der Revision verwehrt.
Der Einwand, daß die der medizinischen Einschätzung zugrunde liegenden Richtlinien von einem Direktor der Beklagten aufgestellt worden seien, betrifft den irrevisiblen Tatsachenbereich. Im übrigen sei die Revisionswerberin auf den Inhalt des Protokolls vom 14.11.1995 verwiesen, wonach ihre konkrete Einschätzung unter Berücksichtigung ihrer Situation ohnehin über die sich aus der Rententabelle ergebende Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen wurde.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Es sei nur folgendes ausgeführt:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des mit der sozialen Unfallversicherung befaßten Senates des Obersten Gerichtshofes, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit (= MdE) grundsätzlich abstrakt zu prüfen und anhand der veröffentlichten Rententabellen nachvollziehbar zu begründen ist (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 = JBl 1988, 259 = DRdA 1989, 128; SSV-NF 3/19, 7/52, 7/127, 7/130; 10 ObS 13/95, 10 ObS 164/95, 10 ObS 177/95; 10 ObS 2022/96t; ebenso auch Grillberger, Österr.Sozialrecht2, 67 f sowie Gitter, Sozialrecht3, 133 f). Auf Grund dieses für die Ermittlung der MdE maßgeblichen Prinzips der abstrakten Schadensberechnung wird die Versehrtenrente sowohl dann gewährt, wenn im konkreten Fall kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird (10 ObS 2022/96t mwN), als auch, wenn ein Versicherter seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit allenfalls ein Einkommensentfall einhergeht (10 ObS 2022/96t mwN; Grillberger aaO 68). Die vom Erstgericht im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen wiedergegebene Einschätzung der MdE auf Grund des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen ist hiebei ein zum Tatsachenbereich gehöriger Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/90, 5/125, 6/15, 10 ObS 2022/96t). Der Senat hat stets daran festgehalten, daß Grundlage für die Ermittlung der MdE regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen ist; diese medizinische MdE, die auch auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im allgemeinen dann aber auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE (stRsp SSV-NF 1/64, zuletzt SSV-NF 9/26; jüngst 10 ObS 55/96, 10 ObS 2022/96t mwN).
Nur unter besonderen Umständen sind die Ausbildung und der bisherige Beruf des Versicherten zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen zu berücksichtigen und der Grad der MdE abweichend von der medizinischen Einschätzung höher einzuschätzen (SSV-NF 9/26; 10 ObS 2022/96t). Daß ein solcher besonderer Härtefall bei der Klägerin, die als Hauswartin keinen spezifischen Fachberuf ausübte, vorliege, wurde nicht einmal behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)