OGH 10ObS2162/96f

OGH10ObS2162/96f25.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Danzl sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Amtsdirektor Hofrat Robert List (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dora F*****, vertreten durch Dr.Christian Böhm, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, 8010 Graz, Lessingstraße 20, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Knappschaftsvollpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Februar 1996, GZ 8 Rs 159/96-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10.Juli 1995, GZ 32 Cgs 204/94b-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf eine Knappschaftsvollpension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.11.1992 gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin, in der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, nicht Folge.

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß die nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne der §§ 280, 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig gewesene Klägerin nicht als invalid im Sinne des Abs 3 dieser Gesetzesstelle gilt, weil sie infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande ist, die auf dem Arbeitsmarkt bewerteten und ihr zumutbaren Tätigkeiten einer Regalbetreuerin im Handel, Verpackerin im Handel oder Gewerbe, Abwäscherin oder Küchenhilfe in Kantinen, Werksküchen etc auszuüben, ist richtig (§ 48 ASGG). In der Revision wird nur mehr das Vorliegen der Anlernvoraussetzungen nach § 255 Abs 2 ASVG geltend gemacht. Die vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht mangels Beweisrüge übernommenen Feststellungen zum beruflichen Werdegang der Klägerin seit den 60-iger Jahren entsprechen in ihrer Gesamtheit keineswegs dem Berufsbild einer angelernten Berufsköchin, sondern vielmehr bloß dem einer Hilfsköchin. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, daß die Revisionswerberin wohl Teiltätigkeiten des fraglichen Berufes ausgeübt hat, aber keineswegs über alle jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die diesem Berufsbild entsprechen. Sie hat keine Kochlehre und auch keine Berufsschule absolviert, war weder mit dem Einkauf von Lebensmitteln noch von Arbeitsgeräten oder Arbeitsmitteln, der fachgerechten Lagerung und Verwaltung von Lebensmitteln, der Mitwirkung bei der Erstellung von Speiseplänen, der Kalkulation von Verkaufspreisen, der Planung des Arbeitsablaufes einschließlich der Personal- und Geräteeinteilung noch mit sonstigen qualifizierten Kochtätigkeiten unter Nutzung weisungsunterworfenen Hilfspersonals betraut. Merkmale einer qualifizierten Tätigkeit, wie sie für eine Berufsköchin wesentlich sind, wurden nicht festgestellt (vgl hiezu auch SSV-NF 7/129, in welcher Entscheidung der erkennende Senat ausgesprochen hatte, daß eine Pensionswerberin, welche einen Küchenbetrieb, dem die regelmäßige Versorgung von 130 Personen oblag, weitgehend selbständig führte und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten verrichtete, einen angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG ausübt, auch wenn in diesem Betrieb nur Hausmannskost zubereitet wird; die diesem Fall zugrundegeliegenden und auch in der Entscheidungsveröffentlichung wiedergegebenen wesent- lichen Tätigkeiten eines Kochs, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, sind bei der Klägerin hier allesamt nicht erfüllt). Soweit sie in ihrer Revision derartiges behauptet, weicht sie von den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ab und bringt damit ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Nicht "völlig unverständlich", sondern vielmehr im Sinne der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des erkennenden Senates sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident sind (SSV-NF 1/4, 2/34, 3/46, 6/12, 6/56), sowie daß es für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung ist, ob der Versicherte auch tatsächlich einen solchen Dienstposten im Rahmen bestehender Verweisungsberufe finden wird (SSV-NF 1/23, 2/5, 2/14, 6/56, 8/92, 10 Ob S 2129/96b uva).

Auch die festgestellte Krankenstandsprognose von 4 Wochen pro Jahr bewirkt keinen Ausschluß von diesem allgemeinen Arbeitsmarkt (SSV-NF 3/152, 4/40, 6/3, 6/70, 6/82, 7/76, 10 Ob S 31/96, 10 Ob S 42/96).

Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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