European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00021.16K.0222.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Rechtsmittelausführungen der Klägerin zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihren daraus folgenden Leistungseinschränkungen betreffen in Wirklichkeit die Frage, ob der Klägerin die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands iSd § 68 Abs 1 ASGG gelungen ist. Diese Frage der Beweiswürdigung kann vor dem Obersten Gerichtshof allerdings nicht mehr aufgegriffen werden (10 ObS 88/15m ua; RIS‑Justiz RS0043519).
2. Die von der Klägerin im Revisionsrekurs geltend gemachten Verfahrensmängel hat sie bereits mit ihrem Rekurs geltend gemacht. Ihr Vorliegen wurde vom Rekursgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel können in dritter Instanz auch in Sozialrechtssachen nicht mehr geltend gemacht werden (10 ObS 349/90, RIS‑Justiz RS0043061).
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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