Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat bei Behandlung der in der Berufung enthaltenen Beweisrüge der Klägerin dargelegt, aus welchen Gründen es das von der Klägerin vorgelegte ärztliche Gutachten nicht geeignet hielt, zu von den Ergebnissen der medizinischen Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen abweichenden von der Klägerin gewünschten Feststellungen zu gelangen. Der neuerliche Versuch unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Revisionsverfahren zu erschüttern, muß vergeblich bleiben, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist.
Ein Eingehen auf die Rechtsrüge erübrigt sich, weil eine solche in der Berufung nicht enthalten war und daher in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28; 10 ObS 167/95 ua). Der bloße inhaltsleere Hinweis in der Berufung, "daß aus den Ergebnissen des Verfahrens nicht abzuleiten sei, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nicht vorliegen", läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung unrichtig sei (10 ObS 16/95), sodaß die Berufung - wie dargelegt - keine ausgeführte Rechtsrüge enthielt.
Bei diesen für einen verständigen Versicherten eine zweckmäßige Rechtsverfolgung in Frage stellenden Rechtsmittelausführungen ergeben sich keine Billigkeitsmerkmale für einen Kostenzuspruch nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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