Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen betreffend das Begehren auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit werden aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der am 10. 10. 1943 geborene Kläger brachte am 15. 6. 2000, also nach Vollendung seines 56. Lebensjahres, beim kroatischen Versicherungsträger einen Pensionsantrag ein. Nach dem geltenden Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit wurde der Antrag mit dem zweisprachigen Formular HR/A12 an die beklagte Pensionsversicherungsanstalt weitergeleitet. Dabei wurde von den vorgedruckten drei Möglichkeiten "Antrag auf Alterspension-Invaliditätspension-Hinterbliebenenpension" das Kästchen "Invaliditätspension" angekreuzt.
Die beklagte Partei erledigte diesen Pensionsantrag ohne Belehrung des Klägers dahin, dass sie mit Bescheid vom 12. 9. 2001 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität ablehnte.
Mit der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Klage begehrte der Kläger zuletzt die Zahlung der Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab 1. 7. 2000. Daneben brachte er am 27. 5. 2002 eine auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in gesetzlicher Höhe ab 1. 7. 2000 gerichtete Säumnisklage ein, weil sein Pensionsantrag vom 15. 6. 2000 auch als Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu werten sei und die beklagte Partei über diesen Antrag bisher nicht entschieden habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage hinsichtlich der Invaliditätspension und die Zurückweisung der Klage hinsichtlich der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, weil der Kläger nicht invalid sei und er keinen Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt habe.
Das Erstgericht hat die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil das Klagebegehren auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 7. 2000 - unbekämpft - abgewiesen und das Klagebegehren auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1. 7. 2000 zurückgewiesen. Es begründete die Zurückweisung der Säumnisklage damit, dass die Zulässigkeit einer Säumnisklage einen entsprechenden Antrag des Versicherten auf diese Leistung voraussetze. Da der Antrag des Klägers vom 15. 6. 2000 ausdrücklich nur auf Gewährung einer Invaliditätspension gerichtet sei und auch der Bescheid der beklagten Partei nur über diese Pensionsleistung abspreche, würde die Einbeziehung eines anderen Versicherungsfalles wie jenen der vorzeitigen Alterspension nach § 253d ASVG eine unzulässige Klagsänderung darstellen. Ein solcher Antrag könne selbst dann nicht fingiert werden, wenn im Antragsformblatt dafür keine eigene Variante vorgesehen sei. Eine Säumnis der beklagten Partei liege daher nicht vor.
Das Rekursgericht gab dem nur gegen die Zurückweisung der Säumnisklage erhobenen Rechtsmittel des Klägers keine Folge. Ein ausschließlich über einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension absprechender Bescheid bilde nach ständiger Rechtsprechung keine Grundlage für eine Entscheidung über einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG. Im Falle des Klägers stehe unbestritten fest, dass dieser ausdrücklich nur einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension gestellt und die beklagte Partei auch nur über diesen Antrag bescheidmäßig entschieden habe. Aus dem Umstand, dass im verwendeten Antragsformblatt ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253d ASVG nicht vorgesehen sei, könne nicht abgeleitet werden, dass ein Antrag auf Invaliditätspension auch einen Antrag auf die weitere genannte Leistung mitumfasse. Liege aber ein derartiger Antrag nicht vor, könne naturgemäß auch nicht von einer Säumnis des Sozialversicherungsträgers gesprochen werden.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei im Hinblick auf die durch jüngste höchstgerichtliche Judikatur geklärte Rechtslage nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes hat der Kläger fristgerecht einen außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen dem Klagebegehren auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in gesetzlicher Höhe ab dem Stichtag 1. 7. 2000 stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 15. 7. 2003 (ON 37) erklärt, dass eine Revisions-(richtig: Revisionsrekurs)beantwortung nicht erstattet werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht Deckung findet, und im Sinne seines Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
Zutreffend macht der Rekurswerber geltend, dass nicht die auch von ihm nicht in Zweifel gezogene ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates, wonach es sich bei der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und bei der Invaliditätspension um zwei verschiedene Leistungen der Pensionsversicherung handelt, die nicht auf demselben Versicherungsfall beruhen und daher in einem Verfahren auch nicht gegeneinander ausgetauscht werden können (vgl SSV-NF 15/128, 13/84, 13/149 mwN ua; RIS-Justiz RS0107802), die zentrale Rechtsfrage des gegenständlichen Verfahrens bildet, sondern vielmehr die Frage, wie der von ihm beim kroatischen Versicherungsträger gestellte Pensionsantrag verfahrensrechtlich richtig zu werten war.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung das Antragsprinzip gilt (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG). Eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig (SSV-NF 14/83, 12/153, 11/156 mwN ua; RIS-Justiz RS0085092). Für die an den Sozialversicherungsträger gerichteten Leistungsanträge gelten, wie sich aus dem entsprechenden Verweis des § 357 Abs 1 ASVG ergibt, unter anderem die §§ 13 und 13a AVG über Anbringen und Rechtsbelehrung. Gemäß § 13 Abs 1 AVG sind Anträge bei der Behörde in der Regel schriftlich einzubringen. (Formelle oder inhaltliche) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs 3 AVG). Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Nach der vom Rekurswerber zutreffend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei Beurteilung von Anbringen auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an (VwGH 18. 12. 1998, 97/21/0097; 27. 11. 1998, 95/21/0912 mwN ua). Nach der - auch für außerhalb des Bereiches des Vertragsrechtes abgegebene einseitige Parteienerklärungen maßgebenden - Regel des § 914 ABGB ist bei der Auslegung nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht des Erklärenden zu erforschen und die Erklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (VwGH 22. 5. 1997, 97/21/0091). Es kommt daher darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24. 1. 1994, 93/10/0192 ua). Parteienerklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass die diese abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 27. 11. 1998, 95/21/0912 mwN ua). Die Behörde ist daher verpflichtet, den Sinn eines unklaren oder mehrdeutigen Parteienantrages durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen (VwGH 18. 1. 1999, 97/10/0127; 21. 5. 1997, 95/19/1137 mwN ua).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (SSV-NF 10/134, 4/22 ua), gelten für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen an den Sozialversicherungsträger analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist wegen der - schon gemäß § 357 Abs 1 ASVG iVm § 13a AVG auch für Sozialversicherungsträger angeordneten weitgehenden verfahrensrechtlichen "Manuduktionspflicht" (vgl Oberndorfer in Tomandl, SV-System 7. Erg.Lfg 665) und der darüber hinaus - dem Sozialversicherungsträger ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, dass der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrung und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muss bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geist der sozialen Rechtsanwendung vorgegangen werden, dh der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden. Der Versicherte soll somit im Rahmen der sozialen Rechtsanwendung im Verwaltungsverfahren und auch im sozialgerichtlichen Verfahren davor geschützt werden, materiell bestehende Ansprüche aus formellen Gründen (etwa zufolge einer prozessualen Ungeschicklichkeit) zu verlieren. Bestehen Zweifel über die mit einem Antrag verfolgte Parteienabsicht, ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Befragung der Partei - klarzustellen. Verletzt der Sozialversicherungsträger die ihm nach den oben dargelegten Grundsätzen obliegende Betreuungspflicht (Manuduktionspflicht), so darf sich dies nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken (SSV-FN 15/144 mwN ua). Ist daher zweifelhaft, ob ein Antrag überhaupt vorliegt oder welcher Inhalt diesem beizumessen ist, ist in einem solchen Fall zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden, was freilich nicht bedeutet, dass ein tatsächlich nicht gestellter Antrag fingiert werden darf (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 95 f; SSV-NF 10/134 mwN ua).
Gemäß dem hier anzuwendenden Art 28 Abs 1 Abk SozSi-Kroatien (BGBl III Nr 162/1998) sind ua Anträge, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, als bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge anzusehen. Wie festgestellt wurde, hat der Kläger am 15. 6. 2000 beim Versicherungsträger in Kroatien unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars einen Pensionsantrag eingebracht, wobei von den vorgegebenen drei Möglichkeiten "Antrag auf Alterspension-Invaliditätspension-Hinterbliebenenpension" das Kästchen "Invaliditätspension" angekreuzt wurde. Mit Recht verweist der Rekurswerber darauf, dass sein Pensionsantrag für den beklagten Sozialversicherungsträger erkennbar auf die Gewährung einer Pensionsleistung aus Krankheitsgründen gerichtet war, da gemeinsam mit dem Pensionsantrag auch der zwischenstaatliche ausführliche ärztliche Bericht sowie weitere medizinische Befunde an den österreichischen Versicherungsträger übermittelt wurden. Weiters ist nach den von Seiten der beklagten Partei unwidersprochen gebliebenen Rechtsmittelausführungen davon auszugehen, dass der nur bis zum Jahr 1975 in Österreich tätig gewesene, rechtsunkundige Kläger mit den im Zeitpunkt seiner Antragstellung geltenden österreichischen Sozialversicherungsgesetzen, insbesondere der Besonderheit, dass es sich bei der ebenfalls bestimmte Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit voraussetzenden und erst im Jahr 1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters und nicht der geminderten Arbeitsfähigkeit handelt, nicht vertraut war, zumal das Pensionssystem in seinem Beschäftigungs- bzw Heimatstaat einen Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht kennt, sondern jeglichen Versicherungsfall wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw infolge Krankheit als "Invaliditätspension" bezeichnet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das vorgegebene zwischenstaatliche Antragsformular die in Österreich für Versicherte wie der Kläger in Betracht kommenden Pensionsleistungen nicht im Einzelnen auflistet, sondern nur pauschal nach Versicherungsfällen anführt und somit eine ausdrückliche Beantragung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit anhand dieses Antragsformulars gar nicht möglich war. In diesem Zusammenhang verweist der Rekurswerber auf eine angebliche Praxis des beklagten Sozialversicherungsträgers, wonach in vergleichbaren Fällen dann, wenn der Versicherte das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bereits vollendet hatte und der Versicherte auch die Voraussetzungen der allgemeinen und besonderen Wartezeit des § 253d ASVG erfüllte, in der Regel auch ohne ausdrückliche diesbezügliche Antragstellung bescheidmäßig auch über einen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG abgesprochen wurde. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass in einem im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verwendeten Antragsformular für den drohenden Fall der Ablehnung eines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension an den Versicherten ausdrücklich die Frage gestellt wurde, ob er in diesem Fall mit einer Behandlung seines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit einverstanden sei (vgl 10 ObS 15/03h).
In diesem Sinne wäre die beklagte Partei daher auch im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, den mit der Antragstellung verfolgten Parteiwillen - durch Befragung des Klägers - dahingehend klarzustellen, ob der Kläger für den Fall der drohenden Ablehnung seines Antrages auf Invaliditätspension mit einer Behandlung seines Pensionsantrages als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit einverstanden ist. Ohne diese Erforschung des Parteiwillens hätte die beklagte Partei jedoch ausgehend von den eingangs dargelegten Rechtsgrundsätzen nach Ansicht des erkennenden Senates auf Grund der soeben dargestellten besonderen Umstände dieses Falles den Pensionsantrag des Klägers auch als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG werten müssen. Dies insbesondere auch deshalb, da die Gewährung dieser Pensionsleistung zu dem hier maßgebenden Stichtag 1. 7. 2000 noch möglich war (vgl SSV-NF 15/140), der Kläger das für diese Pensionsleistung erforderliche Anfallsalter (Vollendung des 55. Lebensjahres) und auch die vorgesehene besondere Wartezeit (§ 253d Abs 1 Z 2 ASVG) erfüllte. Da somit davon auszugehen ist, dass der vom Kläger vor dem kroatischen Versicherungsträger unter Verwendung des Formulars HR/A12 gestellte Antrag auf Invaliditätspension im vorliegenden Fall auch einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG umfasste, liegt entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ein Säumnisfall im Sinn des § 67 Abs 1 Z 2 lit b ASGG vor. Da ausgehend von einer anderen Rechtsansicht das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bisher mit den Parteien nicht erörtert wurde, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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