Normen
ABGB §914;
AsylG 1991 §12;
AVG §13;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
VwRallg;
ABGB §914;
AsylG 1991 §12;
AVG §13;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (die belangte Behörde) die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Zaire, auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Zaire mit folgender Begründung: Mit Bescheid vom 9. Jänner 1997 habe die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet. Der Beschwerdeführer sei über die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG belehrt worden. Selbst eine Unterlassung dieser Belehrung hätte auf die Frist des § 54 Abs. 2 FrG keinen Einfluß gehabt. Da gemäß § 54 Abs. 2 FrG ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nur während des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden könne, sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Februar 1997 zurückzuweisen. Seine im Verfahren getätigte Aussage, in Österreich um Asyl ansuchen zu wollen, könne keinesfalls als Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG verstanden werden. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Aufenthaltsverbotsverfahren sei abgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten wurde der Beschwerdeführer beim Versuch, mit einem gefälschten Reisedokument den Grenzübertritt Salzburg-Walserberg von Österreich nach Deutschland zu passieren, angehalten und am 9. Jänner 1997 vernommen. In dem dabei aufgenommenen Protokoll gab der Beschwerdeführer an: "Ich möchte in Österreich um Asyl ansuchen."
Weiters findet sich in diesem Protokoll eine Rechtsbelehrung über die Möglichkeit der Antragstellung auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 6 und 7 FrG zugestellt und der Beschwerdeführer unterschrieb folgenden Vermerk: "Ich verzichte hiermit ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Berufung. Über die rechtlichen Folgen wurde ich belehrt." Sein Asylantrag wurde an das Bundesasylamt Salzburg weitergeleitet. Am 7. Februar 1997 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Zaire "oder in Drittstaaten, in welchen der Antragsteller einer Weiterabschiebung (Kettenabschiebung) nach Zaire ausgesetzt wäre".
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Richtigkeit des protokollierten Rechtsmittelverzichtes, sondern meint, er sei sich über die Rechtsfolgen eines derartigen Berufungsverzichtes nicht im klaren gewesen. In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, das Begehren, in Österreich um Asyl anzusuchen, sei auch als Schutzbegehren nach § 54 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG zu werten; im Zweifelsfall hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Verdeutlichung anleiten müssen.
Grundsätzlich ist nach der - auch für außerhalb des Bereiches des Vertragsrechtes abgegebene einseitige Parteienerklärungen maßgebenden - Regel des § 914 ABGB bei der Auslegung nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien (des Erklärenden) zu erforschen und der Vertrag (die Erklärung) so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 8 zu § 13 AVG). Aus der Äußerung "Ich möchte um Asyl ansuchen" ist eindeutig ein Antrag im Sinn des § 12 Asylgesetz 1991 abzuleiten. Nur bei einem mehrdeutigen oder undeutlichen Antrag ist die Behörde verpflichtet, die wahre Absicht des Antragstellers zu klären (Ringhofer, aaO., E 9 und 10). Der vorliegende Asylantrag des Beschwerdeführers ist weder mehrdeutig noch undeutlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann in der genannten Äußerung ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nicht gesehen werden. Dieser Ansicht war im übrigen offensichtlich auch der Beschwerdeführer noch bei Antragstellung am 7. Februar 1997, weil darin zwar eine Verletzung der Anleitungspflicht durch die Behörde gerügt wird, der Beschwerdeführer jedoch nicht die Ansicht vertritt, bereits am 9. Jänner 1997 einen Antrag gemäß § 54 FrG gestellt zu haben.
Durch die in § 54 Abs. 2 FrG festgelegte zeitliche Einschränkung dahin, daß ein Antrag nach dieser Bestimmung "nur während des Verfahrens .. eingebracht werden (kann)", wird keine verfahrensrechtliche Frist normiert. Eine Antragstellung während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes stellt somit eine materielle Voraussetzung für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat dar. Aus welchen Gründen der Fremde eine rechtzeitige Antragstellung nach § 54 Abs. 1 leg. cit. versäumt hat, ist für die Rechtsfolge des Anspruchsverlustes bedeutungslos. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut tritt die Rechtsfolge der Fristversäumung zwingend ein. Wenn auch der Fremde über die Möglichkeit eines derartigen Feststellungsantrages rechtzeitig in Kenntnis zu setzen ist, hat die Unterlassung dieser Belehrung nicht zur Folge, daß dem Fremden eine Antragstellung auch nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes offen stünde. Für die Herbeiführung einer derartigen Rechtsfolge hätte es einer anderslautenden gesetzlichen Bestimmung bedurft. Die vorgeschriebene Belehrung des Fremden ist kein Ereignis, das auf die Frist für eine Antragstellung nach § 54 Abs. 1 leg. cit. rechtliche Bedeutung hat (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0674).
Demgemäß kann die Rüge des Beschwerdeführers, die Behörde hätte ihn ausreichend über die Möglichkeit der Antragstellung im Sinn des § 54 FrG belehren müssen, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides läge nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich am 9. Jänner 1997 bereits einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gestellt hätte. Daß die bloße Äußerung, "Ich möchte in Österreich um Asyl ansuchen", einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Zaire nicht beinhaltet, wurde bereits dargelegt. Der Vollständigkeit wegen sei bemerkt, daß das Fehlen einer rechtzeitigen Antragstellung im Sinn des § 54 Abs. 1 FrG die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung entbindet, gemäß § 36 Abs. 2 und § 37 FrG auch von Amts wegen eine Unzulässigkeit der Abschiebung zu beachten.
Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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