Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die am 13. 3. 1946 geborene Klägerin hat bis zu dem (durch Antragstellung am 4. 9. 2006 ausgelösten) Stichtag 1. 10. 2006 82 Versicherungsmonate, davon 81 Beitragsmonate erworben. Mit Schreiben vom 5. 10. 2006 machte die Klägerin gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) geltend, dass sie am 31. 5. 2006 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Mit Bescheid vom 27. 3. 2007 sprach die AUVA aus, dass sie den Vorfall nicht als Arbeitsunfall anerkenne. Die dagegen erhobene Klage wurde schließlich von der Klägerin in der Streitverhandlung vom 17. 1. 2008 - in Anwesenheit einer Dolmetscherin - zurückgezogen; die Klägerin war damals durch eine geeignete Person (§ 40 Abs 2 Z 4 ASGG) vertreten. Mit Bescheid vom 26. 9. 2006 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension mit der Begründung ab, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei.
Mit Urteil vom 28. 5. 2008 wies das Erstgericht die dagegen erhobene, auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 10. 2006 gerichtete Klage ab, weil die Klägerin die Wartezeit gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit b ASVG nicht erfülle. Zwar entfalle die Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalls sei, jedoch sei durch die Zurückziehung der Klage im Vorverfahren der Bescheid der AUVA, mit dem das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint worden sei, rechtskräftig und somit gegenüber der Klägerin bindend geworden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Unterlassung entsprechender Anleitung und die Erteilung einer fehlerhaften Rechtsbelehrung anlässlich der Zurücknahme der Klage im Verfahren gegen die AUVA beziehe sich nicht auf das gegenständliche Verfahren und könne nicht erfolgreich als primärer Mangel geltend gemacht werden.
Im Übrigen sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die AUVA nach Zurücknahme der Klage einen inhaltlich mit dem bekämpften Bescheid übereinstimmenden Wiederherstellungsbescheid erlassen habe. An diesen (rechtskräftigen) Bescheid seien die Gerichte gebunden, sodass es keiner Feststellungen darüber bedürfe, ob bei der Klägerin eine Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls vorliege. Somit seien die Voraussetzungen für den Entfall der Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG zu verneinen.
Die Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, ob in einem Verfahren auf Gewährung einer Invaliditätspension eine Bindung an den in einem Vorverfahren gefassten, einen Arbeitsunfall ablehnenden Bescheid der AUVA bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei, die entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig ist. Selbst wenn das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen hat, dass das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, die Rechtsmittelwerberin dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist das Rechtsmittel - trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz - zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0044534 [T3], RS0080388 [T1], RS0102059). Mit anderen Worten ist die Revision nur dann zulässig, wenn darin Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung konkret releviert werden (RIS-Justiz RS0048272 [T10]). In ihrer Revision wiederholt die Klägerin ihr Berufungsvorbringen, dass sie die Tragweite der Klagszurücknahme, insbesondere die Folgen für das Verfahren gegen den Pensionsversicherungsträger mangels entsprechender Belehrung und Anleitung durch das Gericht nicht erkannt habe. Dieser Fehler des Gerichts, der zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und des Art 6 EMRK geführt habe, müsse durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden oder es müsse die von der Klägerin vorgenommene Klagsrücknahme als nicht gesetzt angesehen werden.
Diese Mangelhaftigkeit bezieht sich jedoch allein auf den gegen die AUVA geführten Prozess und nicht auf das vorliegende Verfahren; auf dieses geht die Revision gar nicht ein.
Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der klagenden Partei zurückzuweisen. Anlass für einen Kostenzuspruch nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG besteht nicht. Über den von der Klägerin mit der Revision gestellten Verfahrenshilfeantrag wurde noch nicht entschieden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)