OGH 10ObS196/04b

OGH10ObS196/04b11.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Florian B*****, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, 4021 Linz, Klosterstraße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2004, GZ 12 Rs 89/04a-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs 1 EinstV zum oö. PGG sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählt nach § 1 Abs 2 dieser Verordnung die Einnahme von Mahlzeiten. Gemäß § 4 Abs 1 EinstV ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger und psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen. Die betroffene Person ist hier zwar rein physisch in der Lage, die in Frage kommenden Verrichtungen zu besorgen, kann dies aber wegen einer im psychischen Bereich liegenden Behinderung nur unter Anleitung und unter Aufsicht einer Betreuungsperson besorgen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann der Kläger die Mahlzeiten selbst einnehmen. Es besteht bei ihm wegen seiner zahlreichen, nicht vorhersehbaren cerebralen Krampfanfälle und der damit verbundenen Verletzungsgefahr die Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit einer Betreuungsperson (auch) bei der Einnahme der Mahlzeiten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese notwendige Beaufsichtigung des Klägers während der Einnahme der Mahlzeiten nicht der Betreuung bei dieser Verrichtung gleichzusetzen ist, weil die Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit einer Betreuungsperson nicht spezifisch durch die Nahrungsaufnahme bedingt ist, sondern bei diesen Gelegenheiten in gleicher Weise wie während der gesamten übrigen Zeit besteht, ist im Einklang mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 21/03s, die bei einem im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt zum oö. PGG in Bezug auf die Mobilitätshilfe im engeren Sinn ergangen ist. Das Erfordernis der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist, wird jedoch im Sinne der bereits vom Berufungsgericht dargestellten stRsp nur entscheidend, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (vgl § 4 Abs 2 Stufe 6 oö. PGG; 10 ObS 21/03s mwN).

Mangels Vorliegens einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage war daher die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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