Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Ehegattin des Klägers betrieb seit 1971 in K***** einen Textilwaren- und Papierwarenhandel. Seit 1971 half der Kläger seiner Ehegattin beim Abholen der Waren für das Geschäft. So holte er einbis zweimal im Monat Textilwaren, drei- bis viermal im Jahr Papierwaren und einmal im Jahr gegen Ende August Bücher für das Geschäft seiner Ehegattin ab. Der Kläger erhielt für diese Tätigkeit kein Entgelt. Er tat dies deswegen, weil dies dem Unternehmen seiner Ehegattin zugute kam. Seine Ehegattin legte die entsprechenden Abholtermine fest und der Kläger konnte seine Tätigkeit als Gendarmeriebeamter so einteilen, dass er an den von seiner Ehegattin festgelegten Terminen auch Zeit hatte, die entsprechenden Waren abzuholen. Auch am 31. 8. 1999 war der Kläger wiederum mit seiner Ehegattin in Wien, um Papierwaren und Bücher (insbesondere Schulbücher) abzuholen. Dabei lud der Kläger Bücherpakete, die jeweils 30 - 40 kg wogen, lose Bücher, welche er in Kartons verstaute, sowie sonstige Papierwaren mit einem Gewicht von ca 600 kg in das Fahrzeug. Es wäre auch die Aufgabe des Klägers gewesen, nach der Rückkehr in den Betrieb seiner Ehegattin die mitgebrachten Waren in einem Raum zu lagern. Sonstige Tätigkeiten hat der Kläger für den Betrieb seiner Ehegattin nicht verrichtet.
Auf der Heimfahrt geriet der vom Kläger gelenkte PKW auf der B 49 aus ungeklärter Ursache auf die Gegenfahrbahn und stieß dort frontal gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug. Die Ehegattin des Klägers wurde bei diesem Verkehrsunfall getötet, der Kläger selbst wurde schwer verletzt. Zur Zeit des Unfalles unterlag der Kläger als Gendarmeriebeamter der Pflichtversicherung Öffentlicher Bediensteter. Er war aufgrund seiner Tätigkeit für den Betrieb seiner Ehegattin nicht zur Sozialversicherung gemeldet; es bestand insbesondere auch keine Selbstversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 19 ASVG. Das Erstgericht stellte ausgehend von diesem Sachverhalt mit Zwischenurteil fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 31. 8. 1999, bei welchem sich der Kläger Serienrippenbrüche vier bis neun, einen Bruch der linken Hüftpfanne, einen Bruch des Brustbeines, zahlreiche Hautabschürfungen und Rissquetschwunden am Scheitelbein rechts zugezogen habe, um einen Arbeitsunfall handle. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Unfall des Klägers alle Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalles gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG erfülle. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Zwischenurteil dahin ab, dass es mit Endurteil das Klagebegehren abwies. Nach seinen Ausführungen sei dem Erstgericht zwar darin beizustimmen, dass nach der Judikatur zu § 176 Abs 1 Z 6 ASVG die Beweggründe der Tätigkeit grundsätzlich unmaßgeblich seien. Allerdings habe der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 10. 11. 1992, 10 ObS 63/92 (= SSV-NF 6/123) sowie in der Entscheidung vom 4. 11. 1997, 10 ObS 312/97y, ausgeführt, dass es sich bei einer Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach den Voraussetzungen einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübe, entsprechen würde, dann nicht um eine solche handle, wenn sie nur aufgrund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen ausgeübt werde. Unter einer "ähnlichen Verpflichtung" müsse auch die eheliche Mitwirkungspflicht im Sinn des § 90 ABGB verstanden werden. Es treffe nun zwar zu, dass die Tätigkeit, die zum Verkehrsunfall geführt habe, nämlich die Abholung und der Abtransport von Büchern, durchaus eine solche Tätigkeit darstelle, die (auch) von (vollversicherten) Arbeitnehmern durchgeführt werde. Hier sei der Kläger jedoch nicht als "Betriebsfremder" sondern als "Ehegatte" tätig gewesen. Für die Anwendbarkeit des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG sei aber gerade Voraussetzung, dass die Person wie in einem Dienst- (oder ähnlichen) Verhältnis tätig werde. Bei der Abgrenzung, ob eine Tätigkeit in Erfüllung der ehelichen Beistandspflicht gemäß § 90 ABGB oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt sei, sei nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen. So sei bei der Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen Ehegatten im Zweifel von einer Tätigkeit im Rahmen der familiären Beistandspflicht auszugehen. Dies müsse umsomehr für bloße "gelegentliche Gefälligkeitsdienste" wie im vorliegenden Fall gelten, auch wenn diese bei einem "betriebsfremden" Helfer zu einer Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG führen könnten. Das Erstgericht habe in seinen Feststellungen ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger für die genannte Tätigkeit kein Entgelt erhalten habe und diese deswegen durchgeführt habe, "weil dies dem Unternehmen seiner Ehegattin zugute kam". Gerade dies spreche aber aufgrund der ehelichen Beziehung zwischen Unternehmer einerseits und "Helfer" andererseits für ein Tätigwerden im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht des § 90 ABGB und wäre es auch nach der Lebenserfahrung völlig unüblich, mit dem eigenen Ehegatten für derartige Hilfsdienste etwa "tageweise Dienstverhältnisse" zu vereinbaren. Letztlich habe die beklagte Partei auch zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 1 Z 2 ASVG mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen unter anderem dessen Ehegatte, wenn dieser in seinem Betrieb tätig sei, der Selbstversicherung in der Unfallversicherung beitreten könne, wobei dies aber nach den Feststellungen im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Der Unfall des Klägers stehe daher nicht unter Versicherungsschutz. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber vertritt weiterhin die Ansicht, es liege ein Arbeitsunfall nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG vor. Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen:
Gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG (eine andere Haftungsgrundlage kommt hier nicht in Betracht) sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht.
Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, liegt eine solche betriebliche Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn es sich um eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Unternehmers entspricht, die ihrer Art nach üblicherweise von Personen verrichtet wird, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Unter einer ernstlichen Arbeit versteht man dabei Handlungen, die auch sonst in dem in Frage stehenden Betrieb anfallen und üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden. Entscheidende Bedeutung kommt somit dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu, in dem im konkreten Fall die helfende Tätigkeit verrichtet wird. Es muss sich um eine arbeitnehmerähnliche, betriebliche spezifische Tätigkeit handeln, die als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheint, durch die ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Die Handlungstendenz muss auf Belange des Unternehmens gerichtet sein. Dabei sind die Gesamtumstände zu betrachten, weil es nicht ausreicht, dass die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist. Ob die geleistete Tätigkeit dem Unternehmen dienlich war, kann nicht aus einer nachträglichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, sondern muss aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden (SSV-NF 11/91 mwN zur vergleichbaren deutschen Rechtslage; 9/67; 3/28 ua; RIS-Justiz RS0084164, RS0084241 ua). Obwohl es auf die Beweggründe des Tätigwerdens nicht ankommt (vgl RIS-Justiz RS0084197 mwN ua), handelt es sich bei einer Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach den Voraussetzungen einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, entsprechen würde, dann nicht um eine solche, wenn sie nur aufgrund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen (etwa in einem Verein) ausgeübt wird (SSV-NF10/50, 7/21, 6/123 mwN - jüngst 10 ObS 39/02m; RIS-Justiz RS0084264). Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt nämlich voraus, dass die Person wie ein in einem Dienst-, Lehr- oder ähnlichen Verhältnis Vollversicherter tätig wird. Ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit üblicherweise nicht aufgrund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird, so ist die genannte Bestimmung nicht anzuwenden. So werden beispielsweise Mitglieder eines Vereines, die geringfügige Tätigkeiten für den Verein verrichten, die üblicherweise nach der Vereinswirklichkeit regelmäßig von Vereinsmitgliedern wahrgenommen werden, nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Vereinsmitglied tätig. Insoweit lässt die gesetzliche Unfallversicherung den Privatbereich, den sich die Bürger als Mitglieder eines Vereines schaffen, grundsätzlich unberührt (SSV-NF 7/21 mwN ua - jüngst 10 ObS 39/02m; Krasney, Die "Wie - Beschäftigten" nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII, NZS 1999, 577 ff [581] zur vergleichbaren deutschen Rechtslage ua).
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien strittig, ob die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers für das Geschäft seiner Gattin im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis seiner Ehe zu sehen ist und deshalb ebensowenig geschützt ist wie Tätigkeiten aus mitgliedschaftlichen oder sonstigen familiären Verpflichtungen oder ob sich der Unfall des Klägers bei einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG ereignete.
Die Mitarbeit naher Angehöriger im Erwerb kann grundsätzlich auf einer vertraglichen Grundlage beruhen, sie kann einer familienrechtlichen Verpflichtung entspringen oder ohne besonderes Verpflichtungsverhältnis geleistet werden. Üblicherweise erfasst man unter dem Oberbegriff "familienhafte Mitarbeit" nicht nur jene aufgrund familienrechtlicher Verpflichtung, sondern auch die Mitarbeit ohne besonderen Verpflichtungsgrund, weil diese freiwillige Mitarbeit naturgemäß durch die Angehörigeneigenschaft motiviert wird (Holzer in Ruppe [Hrsg], Handbuch der Familienverträge 159 ff [160]). Da somit auch Ehegatten mehrere Wahlmöglichkeiten zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen aus der Mithilfe im Erwerb des anderen haben, muss, wenn ein Arbeitsverhältnis angenommen werden soll, dessen Abschluss deutlich zum Ausdruck kommen. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten gelten. Übersteigt die Mithilfe das Maß üblicher Familiendienste, so kann darin ein Indiz für das Vorliegen einer anderen Grundlage der erbrachten Dienste gesehen werden; ob diese andere Grundlage jedoch ein Dienstvertrag ist, bleibt fraglich: Es kann sich immer noch um Dienste handeln, die - zwar ohne familienrechtliche Verpflichtung - aus familiärer Gefälligkeit ohne Vertragsgrundlage erbracht werden (vgl Krejci in Rummel, ABGB3 Rz 17 ff zu § 1151 mwN; RdW 1998, 606; RdW 1994, 152; DRdA 1990/26 [Holzer] ua; RIS-Justiz RS0011397 [T1]). Auch für den Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung ist davon auszugehen, dass ein Ehegatte in dem für Rechnung des anderen Ehegatten geführten Betrieb dann in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG steht, wenn er seine Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Arbeitnehmer - ausübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat. Im Zweifel ist für den Fall der Mithilfe von Ehepartnern in deren wirtschaftlichen Bereich aber von einer unentgeltlichen Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung auszugehen (vgl VwGH 14. 3. 2001, 95/08/0091 - ARD 5288/14/2002 mwN; SVSlg 41.958 ff ua).
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Kläger nicht aufgrund eines - sozialversicherungspflichtigen - Beschäftigungsverhältnisses für den Betrieb seiner Gattin tätig war und auch eine Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach § 19 Abs 1 Z 2 ASVG nicht bestanden hat. Die Tätigkeit des Klägers erfolgte somit im Sinne des Gesagten im Rahmen der "familienhaften Mitarbeit", wobei es nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Kläger aufgrund seiner Beistands- und Mitwirkungspflicht gemäß § 90 ABGB zu dieser Mitarbeit verpflichtet war oder ob die Mitarbeit freiwillig im Hinblick auf die Angehörigeneigenschaft erfolgt ist, weil seine Tätigkeit "dem Unternehmen seiner Ehegattin zugute kam". Nach der bei vergleichbarer Rechtslage in Deutschland allgemein herrschenden Auffassung besteht insbesondere bei solchen Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägt sind, ebenso wenig Versicherungsschutz, wie zB bei Verrichtungen aufgrund mitgliedschaftlicher, gesellschaftlicher oder körperschaftlicher Verpflichtung. Diese Voraussetzung ist bei Verwandten erfüllt, wenn es sich lediglich um Gefälligkeitshandlungen handelt, die ihr gesamtes Gepräge, insbesondere nach Art, Umfang, Zeitdauer von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten, insbesondere Art, Umfang, Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten, die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen sowie die Motive des Betroffenen. Ob die unfallbringende Handlung noch wie ein Beschäftigter oder als Ehegatte verrichtet wird, entscheidet sich somit nach dem Gesamtbild der den Einzelfall prägenden Umstände. Das deutsche Bundessozialgericht hat dabei als wesentlich den Verwandtschaftsgrad oder den Grad der besonders nahen Beziehungen zum Beispiel zwischen Ehegatten angesehen. Je enger die Beziehungen sind, umso mehr spricht dafür, dass die Tätigkeit durch diese Beziehung geprägt ist und nicht wie von einem Beschäftigten verrichtet wird. In Verbindung mit dem Verwandtschaftsgrad oder dem Grad der sonstigen engen Beziehungen sind außerdem Art und Umfang der Tätigkeit maßgebend. Da somit enge persönliche Beziehungen eine Beschäftigung und damit auch eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter zwar nicht grundsätzlich ausschließen, es aber andererseits nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht, alle durch die angeführten engen persönlichen Beziehungen geprägten Verrichtungen im engsten privaten Bereich dem Versicherungsschutz zu unterstellen, ist die Frage des Versicherungsschutzes nicht allein nach der unmittelbar zum Unfall führenden Verrichtung, sondern nach dem Gesamtbild der ausgeführten oder beabsichtigten Verrichtungen zu beurteilen (Krasney aaO 578, 580 ff; Wiester in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung Rdnr 851 ff zu § 2 SGB VII; Schwerdtfeger in Lauterbach, UV4 Rdnr 649 ff und 681 ff jeweils mwN; NJW 1974, 519 ua).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger seiner Ehegattin im festgestellten zeitlichen Umfang beim Einkauf von Textilien- und Papierwaren geholfen. Er verrichtete diese Tätigkeit, weil sie "dem Unternehmen seiner Ehegattin zugute kam". Dass diese Mithilfe aus betrieblichen Gründen unbedingt erforderlich gewesen wäre, wurde weder vom Kläger behauptet, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen. So hat der Kläger anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung im Anstaltsverfahren am 11. 7. 2000 selbst angegeben, dass im Geschäft seiner Gattin fünf Mitarbeiter beschäftigt waren und seine Gattin deshalb den Einkauf der benötigten Waren selbst durchführen konnte. Der Kläger wiederum konnte sich seine Tätigkeit als Dienststellenleiter eines Gendarmeriepostens so einteilen, dass er an den von seiner Ehegattin festgelegten Terminen auch Zeit hatte, seiner Gattin bei der Besorgung der Waren behilflich zu sein. Es kann nach Ansicht des erkennenden Senates bei lebensnaher Betrachtung auch nicht davon gesprochen werden, dass Art, Umfang und Zeitaufwand dieser vom Kläger geleisteten Tätigkeit über eine durch die eheliche Beziehung geprägte Gefälligkeit hinaus gegangen wären. Schließlich spricht noch der Umstand, dass trotz der langjährigen Mithilfe des Klägers eine Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach § 19 Abs 1 Z 2 ASVG nicht erfolgt ist, dafür, dass offenbar auch die Beteiligten selbst bei der Tätigkeit des Klägers von Gefälligkeitshandlungen unter Ehegatten und nicht von einem arbeitnehmerähnlichen Tätigwerden des Klägers im Betrieb seiner Ehegattin ausgegangen sind. Zusammenfassend war damit aber die Hilfeleistung des Klägers rechtlich wesentlich allein durch die in der Ehe begründeten persönlichen Beziehungen bestimmt und hat von daher ihr Gepräge erhalten. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend einen Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG verneint und das Klagebegehren abgewiesen. Dies hat zur Folge, dass nicht mehr geprüft werden muss, ob die vom Erstgericht gewählte Fassung eines Zwischenurteiles dem Gesetze entspricht (vgl 10 ObS 2/93). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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