Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die am 6. 11. 1980 geborene Klägerin absolvierte am 28. 7. 1999 erfolgreich den Lehrabschluss im Lehrberuf Restaurantfachfrau. Sie war anschließend noch einen Monat lang als gelernte Servicekraft in ihrem Ausbildungsbetrieb beschäftigt. Vom 21. 9. 1999 bis 6. 4. 2000 war die Klägerin als Commis de Rang bei einem monatlichen Verdienst von S 14.000,-- bis S 15.000,-- netto (exklusive Sonderzahlungen und Trinkgelder) in einem anderen Hotelbetrieb tätig. Dieses Dienstverhältnis beendete die Klägerin über eigenen Wunsch, weil sie eine weitere Lehrausbildung als Kosmetikerin und Fußpflegerin absolvieren wollte. Diese zweite Lehre strebte sie an, um möglichst vielfältige Kenntnisse zu erwerben. Zudem hatte sie das Berufsziel, in einem Hotelbetrieb gehobener Klasse, der mit einem Kosmetiksalon ausgestattet ist, sowohl im Service als auch als Kosmetikerin zu arbeiten und dadurch einen höheren Verdienst zu erzielen, als ihr dies im Rahmen einer Erwerbstätigkeit in einer Sparte allein möglich gewesen wäre. Sie begann deshalb mit 11. 9. 2000 in Vorarlberg eine Lehrausbildung zur Kosmetikerin, Fußpflegerin und Masseuse, wobei die Lehrzeit laut Lehrvertrag am 29. 9. 2003 enden sollte. Im Rahmen ihrer Lehrausbildung erlitt sie am 21. 12. 2001 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Sie war auf Grund dieser Verletzungen gezwungen, die Lehrausbildung zur Kosmetikerin, Fußpflegerin und Masseuse aufzugeben. Das Lehrverhältnis wurde mit 10. 6. 2002 einvernehmlich aufgelöst.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 5. 11. 2002 wurde der Unfall vom 21. 12. 2001 gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG als Arbeitsunfall anerkannt. Ausgehend von einer nach § 179 Abs 1 ASVG festgestellten Bemessungsgrundlage von EUR 7.622,51 wurde der Klägerin eine vorläufige Versehrtenrente von 100 vH in Höhe von EUR 544,47 monatlich ab 22. 6. 2002 und 40 vH in Höhe von EUR 145,19 monatlich ab 15. 7. 2002 zugesprochen. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und es ist darüber zur Aktenzahl 46 Cgs 200/02m beim Erstgericht ein Verfahren anhängig.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28. 10. 2003 setzte die beklagte Partei gemäß § 180 ASVG die Bemessungsgrundlage ab 30. 9. 2003 mit EUR 10.177,30 neu fest und sprach aus, dass die Versehrtenrente EUR 193,85 monatlich betrage, wobei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Kollektivvertragslohn für eine Kosmetikerin im ersten Berufsjahr zugrundegelegt wurde.
Mit weiterem Bescheid vom 9. 12. 2003 stellte die beklagte Partei die zuletzt mit 40 vH der Vollrente festgestellte Versehrtenrente der Klägerin neu fest und sprach der Klägerin bei einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH eine Versehrtenrente als Dauerrente von EUR 145,39 monatlich ab 1. 2. 2004 zu. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage und es ist darüber zur Aktenzahl 46 Cgs 2/04s beim Erstgericht ein Verfahren anhängig.
Gegen den Bescheid vom 28. 10. 2003 richtet sich die vorliegende Klage mit dem zuletzt gestellten Begehren, der Klägerin für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 21. 12. 2001 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 22.400,-- ab dem gesetzlichen Zeitpunkt eine EUR 193,85 monatlich übersteigende Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei in Wiederholung des angefochtenen Bescheides schuldig, der Klägerin für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 21. 12. 2001 ab 30. 9. 2003 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 10.177,30 eine Versehrtenrente von monatlich EUR 193,85 brutto zu gewähren. Das Mehrbegehren wies es ab.
Es stellte im Wesentlichen noch fest, dass der nach dem für das Bundesland Vorarlberg maßgeblichen Kollektivvertrag für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure den ab 30. 9. 2003 einer Arbeitnehmerin nach erfolgreichem einschlägigem Lehrabschluss sowie nach der Behaltepflicht im ersten Berufsjahr zustehende Mindestlohn EUR 726,95 brutto monatlich zuzüglich Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration jeweils in der Höhe eines Monatsbezuges betrug.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass sich die Bemessungsgrundlage für Rentenleistungen an während einer Ausbildung verunfallte Personen unter 30 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, nach der Beitragsgrundlage errechne, die für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt sei oder sonst von ihnen in der Regel erreicht werde. Hiebei seien solche Erhöhungen der Beitragsgrundlagen nicht zu berücksichtigen, welche die Versicherte erst nach Vollendung ihres 30. Lebensjahres erreicht hätte. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles in einer Lehrausbildung gestanden sei, die am 29. 9. 2003 geendet hätte, sei die Bemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung zum Stichtag 30. 9. 2003 nach dem einschlägigen Kollektivvertrag zu ermitteln. Nach dem Vorarlberger Kollektivvertrag für Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure habe die beklagte Partei die Bemessungsgrundlage für die Versehrtenrente der Klägerin richtig mit brutto EUR 10.177,30 errechnet. Unter Berücksichtigung der der Klägerin zustehenden 35 %igen Versehrtenrente belaufe sich ihr monatlicher Anspruch auf brutto EUR 193,85. Die von der Klägerin gewünschte Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach Billigkeit im Sinne des § 182 ASVG komme im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Bemessungsgrundlage für Rentenleistungen an Personen unter 30 Jahren, die während einer Ausbildung verunfallen, sei nach § 180 Abs 1 ASVG zu berechnen. Nach der zitierten Regelung bestimme sich die Bemessungsgrundlage für Versicherte, die sich zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch in einer Berufs- oder Schulausbildung befunden haben, von dem Zeitpunkt an, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, nach der Beitragsgrundlage, die für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt sei oder sonst von ihnen in der Regel erreicht werde. Dieses Kriterium könne bei der durch einen Kollektivvertrag festgesetzten Beitragsgrundlage als erfüllt angenommen werden. Erst wenn die Anwendung eines Kollektivvertrages nicht möglich sei, sei auf das Einkommen Bedacht zu nehmen, das von Personen gleicher Ausbildung „sonst in der Regel erreicht werde". Bestünden anwendbare Kollektivverträge, so werde bei einem Lehrling die ihm gebührende Leistung zunächst nach seinem Lehrlingsentgelt berechnet. Nach dem voraussichtlichen Ende der Lehrzeit sei für die Bemessungsgrundlage jener Verdienst maßgebend, der nach Beendigung der Berufsausbildung im ersten Jahr der Berufstätigkeit im Lehrberuf kollektivvertraglich vorgesehen sei, nicht aber jener Verdienst, der tatsächlich oder später bei einer anderen Verwendung erzielt werde. Das Erstgericht habe daher zutreffend auf den Vorarlberger Kollektivvertrag für Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure zurückgegriffen und eine Bestimmung der Beitragsgrundlage nach dem nur subsidiär bei Fehlen eines Kollektivvertrages heranzuziehenden regelmäßig erreichbaren effektiven Verdienst abgelehnt.
Selbst bei der von der Klägerin angestrebten Anwendung des § 179 Abs 1 ASVG wäre für ihren Prozessstandpunkt nichts gewonnen, weil § 179 Abs 1 ASVG idF vor der 60. ASVG-Nov, BGBl I Nr 140/2002, auf die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles abstelle. Erst die mit dem angeführten Bundesgesetz novellierte Regelung des § 179 Abs 1 ASVG stelle auf die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten „Kalenderjahr" vor dem Eintritt des Versicherungsfalles ab. Diese novellierte Bestimmung sei aber gemäß § 600 Abs 9 ASVG nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2002 eingetreten seien. Die Klägerin habe ihre Lehrausbildung am 11. 9. 2000 begonnen und sei daher in dem nach § 179 Abs 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung maßgebenden Zeitraum vom 21. 12. 2000 bis 20. 12. 2001 ausschließlich als Lehrling beschäftigt gewesen.
Da die Höhe der Bemessungsgrundlage nur eine Vorfrage für die Rentenhöhe bilde und damit allein nicht feststellungsfähig sei und das Erstgericht keine Feststellungen über das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin getroffen habe, könne die Höhe der der Klägerin zustehenden Versehrtenrente noch nicht beurteilt werden. Das Berufungsgericht regte für die Fortsetzung des Verfahrens auch die Verbindung des gegenständlichen Verfahrens mit den beiden anderen von der Klägerin beim Erstgericht aus dem Arbeitsunfall bereits anhängig gemachten Verfahren an.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob die Bemessungsgrundlage nach § 180 Abs 1 ASVG bei einem Versicherten, der bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen habe und in diesem Beruf bereits tätig gewesen sei, bei Eintritt des Versicherungsfalles während einer weiteren Berufsausbildung unter Heranziehung des auf das zweite Lehrverhältnis anwendbaren Kollektivvertrages zu errechnen sei oder ob der durch den Abschluss zweier Lehrausbildungen umfassenderen Berufsausbildung, auf Grund derer der Versicherte eine Kombination der beiden Ausbildungen als Berufsziel anstrebe, dadurch Rechnung zu tragen sei, dass nicht auf den Kollektivvertrag eines Ausbildungsberufes, sondern auf den regelmäßig erzielbaren effektiven Verdienst abzustellen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 Abs 1 und 180 ASVG:
Nach § 179 Abs 1 ASVG in der hier noch anzuwendenden (vgl § 600 Abs 9 ASVG) Fassung vor der 60. ASVG-Novelle, BGBl I 2002/140, bildet die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen des letzten Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles die allgemeine Beitragsgrundlage für unselbständig Versicherte. Trifft der Unfall einen Versicherten in jungen Jahren, wird der Verunfallte nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. Um die Unterversorgung junger Unfallopfer zu vermeiden, stellte der Gesetzgeber für sie im § 180 ASVG eine besondere Bemessungsgrundlage zur Verfügung. Erfolgte der Unfall während der Dauer der Berufs- oder Schulausbildung, sind (nach Abs 1) Geldleistungen bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der begonnenen Ausbildung nach den allgemeinen Vorschriften zu bemessen; ab der fiktiven Beendigung der Ausbildung ist hingegen das jeweilige kollektivvertragliche Einkommen für Personen mit gleicher Ausbildung und gleichem Alter heranzuziehen. An altersbedingten Erhöhungen der Aktiveinkommen nimmt der Verunfallte bis zur Vollendung seines 30. Lebensjahres teil. Fehlt es an Kollektivvertragslöhnen für vergleichbare Tätigkeiten, ist der regelmäßig erreichbare effektive Verdienst heranzuziehen. Diese Regeln gelten (nach Abs 2) sinngemäß auch für andere Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres 30. Lebensjahres verunfallt sind, sofern dies für sie günstiger ist (10 ObS 357/02a, SSV-NF 14/109, 12/59 mwN ua).
Bei einem Lehrling ist daher die ihm bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Endes der Lehrausbildung gebührende Leistung nach § 179 ASVG und für die Zeit danach gemäß § 180 Abs 1 ASVG zu bemessen. Bestehen Kollektivverträge und können diese angewendet werden, so wird bei einem Lehrling die ihm gebührende Leistung zunächst nach seiner Lehrlingsentschädigung berechnet. Nach dem voraussichtlichen Ende der Lehrzeit ist für die Bemessungsgrundlage jener Verdienst maßgebend, der nach Beendigung der Berufsausbildung im ersten Jahr der Berufstätigkeit im Lehrberuf kollektivvertraglich vorgesehen ist, nicht aber jener Verdienst, der tatsächlich oder später in einer anderen Verwendungsgruppe erzielt wird. Auf Grund dieser Bemessungsgrundlage wird dann die gebührende Versehrtenrente nach den kollektivvertraglich vorgesehenen Erhöhungen dieses Verdienstes bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Versehrten neu berechnet. Nur wenn die Anwendung eines Kollektivvertrages nicht möglich ist, wird auf das Einkommen Bedacht genommen, das von Personen gleicher Ausbildung „sonst in der Regel erreicht wird" (10 ObS 357/02a, SSV-NF 12/59 mwN).
Es wird auch in den Revisionsausführungen die Richtigkeit der Höhe der von der beklagten Partei unter Anwendung des § 180 Abs 1 ASVG für das fiktive Ende der Lehrzeit ermittelten Bemessungsgrundlage nicht in Zweifel gezogen. Die Revisionswerberin vertritt allerdings den Standpunkt, die Bestimmung des § 180 Abs 1 ASVG habe in ihrem Fall keine Anwendung zu finden, weil sie bereits eine Lehre als Restaurantfachfrau abgeschlossen und als gelernte Restaurantfachfrau bereits ein entsprechendes Einkommen erzielt habe. Es sei daher in diesem Fall nicht auf den Kollektivvertrag eines (weiteren) Ausbildungsberufes, sondern auf den regelmäßig erreichbaren Verdienst mit den kombinierten Berufszielen (Restaurantfachfrau bzw Kosmetikerin, Fußpflegerin sowie Masseurin) abzustellen. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht kein berufskundliches Gutachten über die Höhe des von der Klägerin mit dem angestrebten Berufsbild erzielbaren Einkommens eingeholt habe.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage für die unselbständig Erwerbstätigen nach § 179 Abs 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 60. ASVG-Novelle aus den Beitragsgrundlagen im Jahr vor dem Unfall gebildet wird und das Gesetz somit als Beobachtungszeitraum für die Bemessungsgrundlage der unselbständig Erwerbstätigen auf das Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles abstellt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Höhe der Geldleistungen aus der Unfallversicherung ausgehend von dem Arbeitsentgelt und -einkommen zu bestimmen, das bisher die Lebensführung des Versehrten gewährleistete. Indem dafür auf das Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles abgestellt wird, wird der Bemessung der Leistungen ein längerer und daher nicht so sehr von Zufälligkeiten geprägter Zeitraum zugrundegelegt. Der Regelung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen im § 179 ASVG liegt auch das für die Geldleistungen der Unfallversicherung geltende Versicherungsprinzip (Prinzip der Äquivalenz zwischen Beiträgen und Geldleistungen) zugrunde. Auf dieser im Wesentlichen der Beitragsgrundlage des letzten Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles entsprechenden Basis und nicht auf der Basis eines Jahres vor oder nach dem Arbeitsunfall erzielten (höheren) Einkommens ist der Versehrte im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, also zur Zeit des Arbeitsunfalles, gegen die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (vgl SSV-NF 16/27, 8/88 mwN). Von daher erscheint es folgerichtig, grundsätzlich das im letzten Jahr vor dem Versicherungsfall erzielte Arbeitseinkommen der Berechnung der Geldleistungen aus der Unfallversicherung zugrundezulegen; in Vorjahren erzielte Entgelte oder nach dem Unfall zu erwartende höhere Entgelte sind somit entgegen der Ansicht der Revisionswerberin grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl Dahm in Lauterbach, UV4 § 87 SGB VII Rz 2 mwN zur vergleichbaren deutschen Rechtslage). Zukünftige Ereignisse bzw Einkommenserhöhungen werden nach § 180 ASVG in eingeschränktem Umfang ausnahmsweise nur dann berücksichtigt, wenn sie mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehen und wenn besonders junge Versicherte von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit betroffen werden (SSV-NF 12/59; Albert, Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG 1).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass für die Ansicht der Revisionswerberin, es sei bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage auf den mit den kombinierten Berufszielen (Restaurantfachfrau bzw Kosmetikerin, Fußpflegerin sowie Masseurin) regelmäßig erreichbaren Verdienst abzustellen, im Gesetz keine Grundlage besteht. Die Klägerin war im Unfallszeitpunkt 21 Jahre alt und befand sich im zweiten Lehrjahr. Sie erfüllte damit die Anspruchsvoraussetzungen für die jugendliche Unfallopfer begünstigende Bemessungsgrundlage nach § 180 Abs 1 ASVG. Dass aber die Anwendung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die unselbständig Erwerbstätigen nach § 179 Abs 1 ASVG idF vor der 60. ASVG-Novelle im Sinne der dargelegten Ausführungen zu einem für die Klägerin ungünstigeren Ergebnis als die Anwendung der besonderen Bemessungsgrundlage nach § 180 Abs 1 ASVG führen würde, wurde bereits vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt. Da es somit auf die Höhe des von der Klägerin mit dem angestrebten Berufsbild erzielbaren (fiktiven) Einkommens nicht ankommt, liegt auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.
Zur Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG:
Die Revisionswerberin vertritt weiters die Ansicht, die Bemessungsgrundlage hätte im Sinne der Bestimmung des § 182 ASVG nach billigem Ermessen unter Bedachtnahme auf den von ihr im erlernten Beruf Restaurantfachfrau erreichbaren bzw bereits erreichten Verdienst festgesetzt werden müssen.
Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Kann die Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b ASVG nicht errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie gemäß § 182 ASVG nach billigem Ermessen festzustellen. Hiebei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versicherten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Auch die Erwägungen bezüglich der Billigkeit sind grundsätzlich unter dem Aspekt anzustellen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall sein soll (10 ObS 139/04w, 10 ObS 357/02a mwN). Stehen - wie hier - Grundlagen für die Errechnung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b ASVG zur Verfügung, kann die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG nur einen Ausnahmefall bilden (10 ObS 357/02a, SSV-NF 15/120, 12/71 ua; RIS-Justiz RS0110094). Wann die Errechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage nach den § 179 bis 181b ASVG eine Unbilligkeit bedeuten würde, kann nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles entschieden werden (10 ObS 139/04w).
Mit den Argumenten der Klägerin lässt sich eine Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen für den Rentenzeitraum ab dem fiktiven Ende der Lehrausbildung nicht begründen. Unter Bedachtnahme darauf, dass § 182 ASVG restriktiv anzuwenden ist und auch die Erwägungen bezüglich der Billigkeit grundsätzlich auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall abzustellen haben, bedeutet es im vorliegenden Fall keine Unbilligkeit, wenn nicht eine Bemessungsgrundlage ausgehend von einem von der Klägerin vor dem maßgebenden Beobachtungszeitraum erzielten höheren Einkommen gebildet wird, da die Lebenshaltung der Klägerin bereits im Jahr vor dem Eintritt des Arbeitsunfalles durchgehend auf dem Bezug einer Lehrlingsentschädigung beruhte. Da der Gesetzgeber zur Vermeidung der Unterversorgung junger Unfallopfer im § 180 ASVG besondere Vorkehrungen getroffen hat und so zukünftige Erwerbsmöglichkeiten im beschränkten Umfang ausnahmsweise berücksichtigt, die Versehrtenrente die Beeinträchtigung künftiger Aufstiegschancen jedoch grundsätzlich nicht entschädigt, kann auch keine Unbilligkeit darin erblickt werden, dass von den nach den hier maßgeblichen §§ 179, 180 Abs 1 ASVG gebildeten Bemessungsgrundlagen ausgegangen und nicht eine Bemessungsgrundlage ausgehend von einem höheren hypothetischen Einkommen der Klägerin nach dem fiktiven Ende ihrer Lehrzeit unter Berücksichtigung ihrer bereits früher erfolgten Berufsausbildung als Restaurantfachfrau gebildet wird (vgl 10 ObS 357/02a mwN).
Die von der Revisionswerberin gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage vorgetragenen Argumente erweisen sich daher als nicht berechtigt. Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin beizustimmen, dass die Höhe der Bemessungsgrundlage nur eine Vorfrage für die im Verfahren strittige Frage der Höhe der der Klägerin gebührenden Versehrtenrente bildet und daher auch Feststellungen zur Frage der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlich sind.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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