OGH 10ObS174/94

OGH10ObS174/9420.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Halina T*****-P*****, vertreten durch Dr.Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.März 1994, GZ 32 Rs 18/94-18, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.Mai 1993, GZ 14 Cgs 34/93d-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat bei Prüfung des gesamten sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen Lebensabschnittes der Klägerin im Hinblick auf vorliegende Versicherungszeiten eine Verletzung der Manuduktionspflicht des Erstgerichtes über Versicherungszeiten in Polen verneint, sodaß dieser Verfahrensmangel im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (SSV-NF 5/116, 6/28, 7/12, 7/65 ua). Eine amtswegige Prüfungspflicht polnischer Versicherungsmonate bestand nicht. Für die Wartezeit zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach § 235 Abs 2 ASVG sind infolge des geltenden Territorialitätsprinzips nur solche nach dem ASVG (Teschner/Widlar ASVG 56.ErgLfg Anm 2 zu § 235 ASVG; Brauner/Stummvoll, Sozialversicherung12, 19). Ausländische Versicherungszeiten sind österreichischen Versicherungszeiten nur dann gleichzuhalten, wenn eine Integration derselben durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erfolgt ist (Selb in Tomandl System 6. ErgLfg 776 ff). Da mit Polen keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, können polnische Versicherungszeiten bei der Wartezeit nicht berücksichtigt werden (vgl SSV-NF 3/4, SSV-NF 4/143).

Ob die Klägerin Anspruch auf eine andere als die geltend gemachte Leistung hat, ist mangels eines darüber ergangenen Sachbescheides des Versicherungsträgers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auf Gewährung einer Alterspension nicht zu prüfen, weil die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG nicht vorliegen (Kuderna, ASGG § 67 Erl.3; SSV-NF 2/67,SSV-NF 5/134; 10 ObS 171/92,10 ObS 295/92).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.

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