OGH 10ObS174/93 (RS0083804)

OGH10ObS174/939.11.1993

Rechtssatz

Zweckmäßig ist der Zahnersatz, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen. Der Erfolg muss dabei auf eine bestimmte Zeit gewährleistet sein, die den Bestimmungen der Satzung über die neuerliche Übernahme der Kosten entspricht. Der ortsübliche medizinisch-technische Standard eines bestimmten Landes und dessen Anforderungen an die Haltbarkeit von Zahnersatzstücken ist nicht entscheidend.

Normen

ASVG §133 Abs2
ASVG §153 Abs1

10 ObS 174/93OGH09.11.1993

Veröff: EvBl 1994/102 S 509

10 ObS 200/93OGH08.02.1994

Beisatz: Die Ersatzpflicht des Versicherungsträgers ist nicht auf österreichische Leistungen nach österreichischem Standard eingeschränkt. (T1)

10 ObS 252/97zOGH19.08.1997

nur: Zweckmäßig ist der Zahnersatz, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen. (T2)

1 Ob 91/99kOGH25.05.1999

Auch; nur: Zweckmäßig, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen wiederherzustellen. (T3); Beisatz: Der technisch-medizinische ortsübliche Standard eines bestimmten Landes ist nicht entscheidend. (T4); Beisatz: Gerade Ärzte einer Universitätsklinik, der aufgrund der Verbindung von Lehre und Forschung einerseits und der dort geleisteten Betreuungstätigkeit Patienten gegenüber andererseits eine Sonderstellung zukommt, können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der medizinische Standard eines Nachbarlandes sei ihnen unbekannt und dürfe auch unbeachtet bleiben. (T5); Veröff: SZ 72/91

10 ObS 78/99iOGH29.06.1999

Auch; nur T2; Beisatz: Dem entspricht eine Haltbarkeit von fünf Jahren. (T6)

10 ObS 167/02kOGH29.04.2003

Auch; nur T2

10 ObS 157/09zOGH23.03.2010

Auch

10 ObS 112/12mOGH23.10.2012

Auch

10 ObS 135/14xOGH25.11.2014

Auch; nur T3

10 ObS 96/19vOGH15.10.2019

Beisatz: Hier: Zweckmäßigkeit eines abnehmbaren Zahnersatzes; kein Kostenersatz für festsitzenden Zahnersatz. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_010OBS00174_9300000_001

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