OGH 10ObS163/89 (RS0084717)

OGH10ObS163/8923.5.1989

Rechtssatz

Bei einer Unterbrechung des Weges vom Ort der Tätigkeit lebt der Versicherungsschutz nur in Ausnahmsfällen dann nicht auf, wenn aus Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann.

Normen

ASVG §175 Abs2
B-KUVG §90

10 ObS 163/89OGH23.05.1989

Veröff: SSV-NF 3/65

10 ObS 271/91OGH17.12.1991

Auch; Beisatz: Der Zusammenhang zwischen der die Versicherung begründenden betrieblichen Tätigkeit und dem Arztweg nicht dadurch endgültig gelöst, daß die Klägerin nach Dienstschluß zunächst in einem in unmittelbarer Nähe gelegenen Restaurant das Mittagessen einnahm und den Weg erst nach einer Stunde fortsetzte. Der von der Arbeitsstätte aus angetretene Arztweg ist diesbezüglich nicht anders zu beurteilen als der Heimweg. (T1) Veröff: SSV-NF 5/139

10 ObS 261/92OGH10.11.1992
10 ObS 155/03xOGH27.05.2003

Auch; Beisatz: Dreieinhalb Stunden währende Unterbrechung des Heimwegs, während derer ein Treffen unter Arbeitskollegen in einem Gasthaus stattfand, von denen keiner über eine Entscheidungsbefugnis als Vorgesetzter verfügte und die auch keine Funktion als Belegschaftsvertreter hatten, ist als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit anzusehen. (T2)

10 ObS 139/12gOGH02.10.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890523_OGH0002_010OBS00163_8900000_002

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