OGH 10ObS163/89 (RS0084617)

OGH10ObS163/8923.5.1989

Rechtssatz

Alkoholisierung allein führt noch nicht zwingend zum Ausschuss des Versicherungsschutzes. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung ist dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtliche erhebliche Ursache für Eintritt des Versicherungsunfalles war. Wenn der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Unfall rein zufällig war und der dem Alkohol innewohnende Gefahrenbereich für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich sein konnte, geht auch im Fall einer schweren Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren.

Normen

ASVG §175 Abs1

10 ObS 163/89OGH23.05.1989

Veröff: SSV-NF 3/65

10 ObS 52/90OGH27.03.1990

Auch

10 ObS 133/98aOGH28.04.1998

Veröff: SZ 71/81

10 ObS 423/98yOGH04.05.1999

Vgl auch; nur: Alkoholisierung allein führt noch nicht zwingend zum Ausschuss des Versicherungsschutzes. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung ist dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtliche erhebliche Ursache für Eintritt des Versicherungsunfalles war. (T1); Beisatz: Nicht jede durch Alkohol herbeigeführte Minderung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit und jedes damit verbundene Absinken der Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität ist als ein wesentlich allein alkoholbedingter Leistungsabfall zu werten. Bei Würdigung aller Umstände dürfen nur solche Verhaltensweisen als Anzeichen eines alkoholbedingten Leistungsabfalls gewertet werden, die typisch für die unter Alkoholeinfluss stehende Person sind. (T2)

10 ObS 60/05dOGH06.09.2005
10 ObS 2/11hOGH21.07.2011

Auch; Beisatz: Ein Unfall, der auf dem Heimweg (auch) infolge beruflicher Übermüdung eintritt, ist unfallversicherungsrechtlich geschützt, weil man vom Arbeitnehmer nicht verlangen kann, dass er sich erst entsprechend ausruht, bevor er den Weg nach Hause antritt. (T3)

10 ObS 56/17hOGH18.05.2017

Auch; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz verneint, da die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19890523_OGH0002_010OBS00163_8900000_004

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