Spruch:
Die Zurücknahme der Klage wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger zog mit dem (am 14. 1. 2008 beim Obersten Gerichtshof eingelangten) Schriftsatz vom 8. 1. 2008 seine Klage zurück. Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (Kodek in Rechberger³ § 513 ZPO Rz 1 mwN).
In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0041997 [T4]; 10 ObS 424/02d mwN; Kuderna, ASGG² Anm 6 zu § 72; Neumayr in Zellkomm § 72 ASGG Rz 5 mwN).
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