European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00015.15A.0324.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Der am 27. November 1957 geborene Kläger hat den Beruf eines Kfz‑Mechanikers erlernt. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. April 2011) arbeitete er 180 Monate als Kfz‑Mechaniker, davon 87 Monate als Arbeiter und 93 Monate als Angestellter. Aufgrund der Gesundheitseinschränkungen, die seit einem am 10. Oktober 2010 erlittenen Unfall bestehen, kann der Kläger nicht mehr als Kfz‑Mechaniker arbeiten. Mit der verbliebenen Leistungsfähigkeit könnte er als Kundenberater in einem Kfz‑Betrieb tätig werden.
Angesichts der Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit eines Kundenberaters wies das Erstgericht das auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab dem Stichtag gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig.
1. Der Standpunkt des Klägers, er könne die für die Ausübung des Verweisungsberufs notwendigen Computergrundkenntnisse nicht durch eine innerbetriebliche Einschulung, sondern nur betriebsextern erwerben, steht in Widerspruch zu den Feststellungen:
„In der Regel ist es so, dass ehemalige Mechaniker als Kundenberater eingesetzt werden. Die notwendige Einschulungszeit beträgt nur wenige Monate. Die für die Tätigkeit notwendigen EDV‑Kenntnisse werden intern geschult, da sich ein Kundenberater nur in betriebsinternen EDV‑Systemen auskennen muss.“
Dass von den Tastacheninstanzen in dem Verfahren, das zur Entscheidung 10 ObS 18/12p, SSV‑NF 26/38, führte, in Bezug auf EDV‑Grundkenntnisse (möglicherweise) davon abweichende Feststellungen getroffen wurden, ändert nichts an der Bindung des Obersten Gerichtshofs an die im nunmehrigen Verfahren getroffenen Feststellungen.
Es ist entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers nicht entscheidend, ob auch im konkreten Betrieb des Klägers die für eine Ausübung des Verweisungsberufs als Kundenberater notwendige EDV‑Schulung durchgeführt wird. Maßgebend sind vielmehr die vom Erstgericht diesbezüglich festgestellten Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt.
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein Kfz-Mechaniker im Rahmen seines Berufsschutzes grundsätzlich auf die Tätigkeit eines Kundendienstbetreuers verwiesen werden kann (10 ObS 304/00d = SSV‑NF 14/133 = RIS‑Justiz RS0050891 [T11] = RS0050900 [T9]; 10 ObS 18/12p = SSV‑NF 26/38). Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt, dass sich in jüngerer Zeit eine Änderung des Berufsbildes des Kundendienstberaters in Kfz‑Werkstätten ergeben hätte und nunmehr nur noch Teiltätigkeiten des erlernten Berufs ausgeübt würden, die sich qualitativ nicht hervorheben und bloß untergeordnet sind. Diese Ansicht wurde vom Berufungsgericht abgelehnt. Das entsprechende Revisionsvorbringen des Klägers läuft auf eine unzulässige Bekämpfung der Sachverhaltsfeststellungen der Tatsacheninstanzen hinaus.
3. Der Umstand, dass vom Kläger benannte Personen nicht als Zeugen vernommen wurden, wurde bereits in der Berufung als Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügt. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen dieses Mangels mit ausführlicher Begründung. Ein verneinter Verfahrensmangel kann nach ständiger Rechtsprechung nicht erfolgreich in der Revision bekämpft werden (RIS‑Justiz RS0042963).
4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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