Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohns oder Gehalts zu erzielen (10 ObS 46/92, SSV-NF 6/26 mwN; 10 ObS 56/93, SSV-NF 7/126; RIS-Justiz RS0084693). In diesem Fall kommt es auf die Prüfung der Einkommenserwartungen nicht an, weil in den meisten Sparten Kollektivverträge Mindestlöhne festlegen, die auch gesundheitlich beeinträchtigten Dienstnehmern bezahlt werden müssen und die Lohnhälfte ja nur dann unerreichbar wäre, wenn die Gehälter in dieser Branche durchschnittlich das Doppelte des kollektivvertraglichen Mindestgehalts übersteigen würden, was so gut wie nie der Fall ist (10 ObS 56/93, SSV-NF 7/126).
2. Da sich aus den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür ableiten lassen, dass der Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls die Verweisungstätigkeit eines Portiers nur inhaltlich eingeschränkt oder nur im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ausüben könnte, steht die Beurteilung des Berufungsgerichts, er sei auf diesen Beruf verweisbar, ohne dass Feststellungen zu den Einkommenserwartungen getroffen wurden, mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang. Ein rechtlicher Feststellungsmangel liegt nicht vor.
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