Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Krankenbehandlung umfasst unter anderem Heilmittel (§ 133 Abs 1 Z 2 ASVG). Dass Heilmittel im Sinn dieser Bestimmung nicht nur Arzneimittel im Sinn der Definitionen des Arzneimittelgesetzes sind, ergibt sich klar und eindeutig aus dem Gesetz. § 136 Abs 1 ASVG umschreibt nämlich den Begriff „Heilmittel" mit 1. „notwendigen Arzneien" und 2. „sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen". Unter Arzneien sind Mittel zu verstehen, die im Wesentlichen auf den inneren Organismus wirken, indem sie diesem in geeigneter Weise (Einnahmen, Einlauf, Einreibungen, Einspritzungen und dergleichen) zugeführt werden, oder örtliche Erkrankungen der Haut oder Schleimhäute beeinflussen (Salben, Pinselungen und dergleichen); darüber hinaus sind hiefür auch die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs 1 bis 4 Arzneimittelgesetz maßgeblich und heranzuziehen (SZ 69/80). Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat der Versicherte keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden (von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen) Heilmittels; es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. Dass das Präparat „Synocrom" ein Heilmittel iSd § 136 Abs 1 ASVG ist, stellt die Revision nicht in Frage. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass dieses Präparat, das im im vorliegenden Verfahren relevanten Zeitraum im Erstattungskodex enthalten war, die gleiche Wirkung wie das teurere, nicht im Erstattungskodex enthaltene Präparat „Hyalgan" hat. Darauf, ob das Präparat „Synocrom" nur ein Medizinprodukt, während das Präparat „Hyalgan" ein Arzneimittel ist, kommt es - nach der eindeutigen Gesetzeslage - für die Erstattungsfähigkeit als Heilmittel nicht an, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte.
Das Gericht zweiter Instanz hat somit auf Basis der Feststellungen den Erstattungsanspruch im Sinn der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur verneint (siehe etwa SZ 69/80; RIS-Justiz RS0102470). Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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