Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die im Rechtsmittel als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO angesehene Frage, ob und inwieweit ein vertrauensvolles, friktions- und konfliktfreies Arzt-Patienten-Verhältnis bei Zusammenarbeit zwischen Pensionswerber und Gutachter vorliegen muss, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung einer in sich schlüssigen Diagnose eines psychischen Krankheitsbildes und des sich daraus ergebenden Leistungskalküls, ist nicht präjudiziell. Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können nämlich nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043111; RS0042963; 10 ObS 64/11a uva). Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres Gutachten oder noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (10 ObS 51/92, SSV-NF 6/28; RIS-Justiz RS0043163, RS0043320, RS0043406). Auch die Bestätigung der Verwerfung der Ablehnung eines Sachverständigen kann im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (10 ObS 253/89, SSV-NF 3/144; RIS-Justiz RS0040718).
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