European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00134.24I.0114.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Frage, ob die Eltern die nicht rechtzeitige Vornahme einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung im Sinn des § 24c Abs 2 Z 1 KBGG zu vertreten haben, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0130213), sodass sie im Regelfall keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage bildet.
[2] Die Beurteilung der Vorinstanzen, auch ein nicht juristisch ausgebildeter Elternteil könne bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen, dass „im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat“ spätestens den Zeitpunkt fünf Monate nach dem Tag der Geburt des Kindes und nicht das Ende des Kalendermonats (hier Februar) bezeichne, sodass die Fehlvorstellung über die Fristenberechnung von den Eltern zu vertreten sei, hält sich innerhalb des den Vorinstanzen eingeräumten Beurteilungsspielraums (vgl 10 ObS 187/21d).
[3] 2. Angesichts der eindeutigen Regelung, aus von den Eltern zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgenommene Untersuchungen mit der Reduktion des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld zu sanktionieren, liegt die Annahme einer planwidrigen Lücke für den Fall der Vornahme der Untersuchung nach Ablauf der Frist (wenn auch noch im selben Kalendermonat) so fern, dass es keiner Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs hierzu bedarf (RS0042656; RS0042824).
[4] 3. Warum ein Abstellen auf den Tag der Geburt (und nicht auf den ganzen Kalendermonat, in dem das Fristende liegt) bei der Frage, ob eine Untersuchung rechtzeitig vorgenommen wurde, zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung führen soll, wird in der außerordentlichen Revision nicht näher erklärt, sodass der Anregung der Klägerin auf Anrufung des Verfassungsgerichtshofs nicht näher zu treten ist. Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor, wenn der Oberste Gerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (RS0116943).
[5] 4. Da die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.
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