OGH 10ObS132/87 (RS0085181)

OGH10ObS132/8717.1.2023

Rechtssatz

Einkünfte sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichszulage, von besonderen Ausnahmefällen vielleicht abgesehen, frühestens zu berücksichtigen, wenn sie schon zugeflossen sind. Darüberhinaus muss aber eine gewisse zeitliche Kongruenz zwischen den Tatsachen, auf welche die Einkünfte zurückgehen, und den Pensionszahlungen bestehen. Diese zeitliche Kongruenz wird sich im allgemeinen nach dem Zeitpunkt richten, in dem der Anspruch auf die Einkünfte entsteht. Da der Anspruch auf Abfertigung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, haben die auf Grund dieses Anspruchs zufließenden Beträge dafür keine Bedeutung, ob der Pensionsberechtigte für Zeiträume, die der Beendigung die Dienstverhältnisses nachfolgen, Anspruch auf Ausgleichszulage hat.

Normen

ASVG §292

10 ObS 132/87OGH10.05.1988

Veröff: SZ 61/115 = SSV-NF 2/48

10 ObS 314/88OGH22.11.1988

Veröff: SZ 61/257 = EvBl 1989/92 S 341

10 ObS 104/90OGH26.06.1990

nur: Einkünfte sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichszulage, von besonderen Ausnahmefällen vielleicht abgesehen, frühestens zu berücksichtigen, wenn sie schon zugeflossen sind. (T1)<br/>Beisatz: Ausnahme: Pensionsnachzahlungen. (T2) <br/>Veröff: SZ 63/111

10 ObS 421/01mOGH18.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Einkünfte sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichszulage (nur) insoweit anzurechnen, als sie dem Pensionsberechtigten real zur Verfügung stehen. (T3)

10 ObS 168/03hOGH15.07.2003

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Es kommt also nicht darauf an, welche gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche einem Ausgleichswerber zustehen, sondern welche Einkünfte ihm tatsächlich zukommen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2003/84

10 ObS 306/02aOGH15.07.2003

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

10 ObS 38/04tOGH27.04.2004

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Wie sie jedoch diese ihr ausdrücklich und ausschließlich als Unterhaltsbetrag gewidmeten Zahlungen tatsächlich verwendet hat, ist hingegen völlig unerheblich. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Unterhaltszahlungen zur Schuldentilgung verwendet. (T6)

10 ObS 28/11gOGH31.05.2011

Auch

10 ObS 141/12aOGH02.10.2012

Vgl auch; Beis wie T6

10 ObS 70/15iOGH30.07.2015

Auch; Beis wie T4

10 ObS 68/15wOGH01.10.2015

Auch; nur T1; Beis wie T4

10 ObS 9/16wOGH22.02.2016

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4

10 ObS 23/17fOGH25.04.2017

Auch; Ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Einkünfte aus von einem Geschäftsunfähigen ohne Kenntis seines Sachwalters abgeschlossenen Dienstverhältnissen. (T7)

10 ObS 148/22wOGH17.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_010OBS00132_8700000_001

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