OGH 10ObS121/07b (RS0123117)

OGH10ObS121/07b27.2.2019

Rechtssatz

Erbringt die unterhaltsberechtigte Person im Familienverband Pflegeleistungen für ein pflegebedürftiges Kind, ist das von diesem bezogene Pflegegeld bei der Unterhaltsbemessung als (fiktives) Eigeneinkommen der unterhaltsberechtigten Person anzurechnen, soweit das Pflegegeld nicht zur Abdeckung notwendiger Fremdleistungen in Anspruch genommen wird. Die tatsächliche Verwendung des Pflegegeldes für notwendige Fremdleistungen geht dem fiktiven „Entlohnungsanspruch" der unterhaltsberechtigten Person vor.

Normen

ABGB §94 Abs2
ASVG §292 Abs3
EheG §66

10 ObS 121/07bOGH18.12.2007

Veröff: SZ 2007/202

3 Ob 63/13fOGH15.05.2013

Vgl aber; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T1)

4 Ob 126/17hOGH27.07.2017

Auch

9 Ob 9/19tOGH27.02.2019

Dokumentnummer

JJR_20071218_OGH0002_010OBS00121_07B0000_001

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