OGH 10ObS120/88 (RS0086424)

OGH10ObS120/8828.6.1988

Rechtssatz

Ein in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätiger, der das 55.Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, kann erst dann als erwerbsunfähig gelten, wenn er außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit, die zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt wurde, auch unter Berücksichtigung insbesondere wirtschaftlich zumutbarer Organisationsmaßnahmen nachzugehen (hier: Trafikantin, die keine über zehn Kilogramm schweren Lasten heben kann, muß ihre Arbeitsweide derart umorganisieren, daß über zehn Kilogramm schwere Zeitungspakete vor dem Heben und Tragen in leichter zu befördernde Mengen geteilt werden).

Normen

GSVG §133 Abs2
GSVG idF SVÄG 2000 §133 Abs3

10 ObS 120/88OGH28.06.1988

Veröff: SSV-NF 2/70

10 ObS 51/89OGH07.03.1989

Auch; Beisatz: Hier: Kantinenwirt, der in der Lage ist fallweise Getränkekisten bis zu fünfundzwanzig Kilogramm zu tragen, wobei das heben schwerer Lasten nicht anfällt. (T1) Veröff: SSV-NF 3/30

10 ObS 267/90OGH18.09.1990
10 ObS 82/95OGH25.04.1995

Vgl auch

10 ObS 99/95OGH20.06.1995

Vgl auch; Beisatz: Es ist die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung bzw Umorganisierung oder Adaptierung des Betriebes in dem die persönliche ausführende Mitarbeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, zu prüfen, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist. (T2)

10 ObS 106/95OGH20.06.1995

Auch

10 ObS 257/95OGH23.01.1996

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Organisationsmöglichkeiten eines Tabaktrafikanten ist ein strenger Maßstab anzulegen, was umso mehr gilt, wenn weiteres Personal vorhanden ist. (T3)

10 ObS 2024/96mOGH11.06.1996

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Daß das Manipulieren mit Gewichten über 5 kg, das Arbeiten in häufig gebückter Haltung und das Arbeiten an erhöht exponierten Stellen für die berufliche Tätigkeit eines Tabaktrafikanten unabdingbar sei, widerspricht ebenso der Lebenserfahrung wie die Annahme, Tabaktrafikanten seien einem dauernden besonderen Zeitdruck ausgesetzt. Auf die besondere Ausgestaltung der vom Kläger betriebenen Tabaktrafik kommt es - anders als im Versicherungsfall des § 131 c GSVG - nicht an. (T4)

10 ObS 2300/96zOGH20.08.1996

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

10 ObS 2206/96aOGH16.07.1996

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 133 Abs 2 GSVG idF 19. GSVGNov 1993/336. (T5)

10 ObS 2275/96yOGH20.08.1996

Vgl auch; nur: Ein in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätiger, der das 55.Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, kann erst dann als erwerbsunfähig gelten, wenn er außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit, die zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt wurde, auch unter Berücksichtigung insbesondere wirtschaftlich zumutbarer Organisationsmaßnahmen nachzugehen. (T6) Beis wie T2; Beis wie T5

10 ObS 135/98wOGH14.04.1998

Auch; Beis wie T3

10 ObS 180/98pOGH09.06.1998

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Einzelhandelskauffrau. (T7)

10 ObS 316/98pOGH13.10.1998

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

10 ObS 36/99pOGH18.02.1999

Vgl auch; nur T6; Beisatz: Hier: Lackierer. (T8)

10 ObS 252/00gOGH19.09.2000

Vgl auch

10 ObS 15/04kOGH30.03.2004

Auch; Beisatz: Hier: Textilvertreter. (T9)

10 ObS 114/04vOGH09.11.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 133 Abs 3 GSVG idF SVÄG 2000. (T10)

10 ObS 8/18aOGH20.02.2018

Auch; nur T6; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_010OBS00120_8800000_002

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