OGH 10ObS11/99m

OGH10ObS11/99m9.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franjo M*****, ohne Beschäftigung, *****, Kroatien, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 1998, GZ 7 Rs 162/98t-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Mai 1997, GZ 37 Cgs 92/96x-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Dem Einwand, es fehle die vollständige Anführung der Beschwerden und Krankheiten des Klägers, ist entgegenzuhalten, daß bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit notwendiger Inhalt der Feststellungen das medizinische Leistungskalkül ist und es der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen nicht bedarf (SSV-NF 8/92; zuletzt 10 ObS 305/98w).

Auch die Rechtsrüge ist nicht zielführend. Der Hinweis des Revisionswerbers, die Tätigkeit eines Bauhilfsarbeiters oder Maurers sei mit dem medizinischen Leistungskalkül nicht vereinbar, trifft zu, doch wird damit keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache aufgezeigt, weil die Vorinstanzen ohnehin davon ausgegangen sind, daß der Kläger diese Tätigkeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr ausüben kann. Schließlich legt der Revisionswerber an sich richtig dar, daß die Frage, ob dem Kläger Berufsschutz als Maurer zukomme, nicht eindeutig geklärt wurde. Er bekämpft jedoch nicht die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, welches diese Frage für nicht wesentlich erachtete, weil es die Verweisbarkeit des Klägers innerhalb des Maurerberufes bejahte. Gegen die Zulässigkeit dieser Verweisung auf Tätigkeiten, die mit dem Leistungskalkül in Einklang zu bringen sind (zuletzt 10 ObS 417/98s; 10 ObS 20/98h), wird in der Rechtsrüge kein Argument vorgebracht.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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