10 ObS 118/89 | OGH | 09.05.1989 |
Veröff: SZ 62/86 = EvBl 1989/168 S 661 = SSV - NF 3/58 |
10 ObS 45/99m | OGH | 30.03.1999 |
nur: Dem Kläger soll bis zur Festsetzung der genauen Höhe der Leistung eine provisorische Leistung in Form eines schätzungsweise ermittelten Betrages zufließen, wobei aber der Rechtsgrund der Leistung durch diese Regelung keine Änderung erfährt. Es handelt sich um die dem Grund nach zuerkannte Leistung, die bloß der Höhe nach vorerst nur annäherungsweise zu ermitteln ist. Damit ist aber die vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Auszahlung der Leistung und so weiter) gleich zu behandeln wie einer der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung; sie unterscheidet sich von dieser nur der Höhe nach. (T1) Beisatz: Hier: Gewährung einer Witwenpension. (T2) |
10 ObS 315/00x | OGH | 22.05.2001 |
Vgl auch; nur: Die gesetzliche Regelung über die Form der Entscheidung in Verfahren, in denen Grund und Höhe des Anspruches strittig sind, verfolgt nur das Ziel, das Gericht von der genauen Ermittlung der Leistungshöhe zu entlasten. (T3) Beisatz: Die Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwar errechenbar wäre, dem Gericht dieser Berechnungsaufwand aber nicht zugemutet werden soll. (T4) |
10 ObS 344/02i | OGH | 10.12.2002 |
Auch; nur T3; nur: Die vorläufige Zahlung ist in allen Punkten (Leistungsbeginn, Aufrechnung, Verhältnis zum Pensionsvorschuß und Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs 2 ALVG) gleich zu behandeln wie einer der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung. (T5) |
10 ObS 117/03h | OGH | 08.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Da die nach § 89 Abs 2 ASGG aufzutragende vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Auszahlung der Leistung usw) gleich zu behandeln ist wie eine der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung (SSV-NF 3/58; 4/26 ua), ist im Urteil der Leistungsbeginn und im Fall der Befristung der Leistung das Leistungsende der vorläufigen Zahlung auszusprechen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00118_8900000_001
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