OGH 10ObS344/02i

OGH10ObS344/02i10.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Denk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2002, GZ 7 Rs 134/02f-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. November 2001, GZ 19 Cgs 55/00t-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen. Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass Absatz 2 des Spruchs des Erstgerichts zu lauten hat:

"Der beklagten Partei wird aufgetragen, der klagenden Partei vom 1. November 1999 bis 31. August 2002 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung von 254,35 EUR monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung des Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils im Nachhinein am Ersten des Folgemonats."

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 27. 3. 2000 lehnte die Beklagte den Antrag der 1949 geborenen Klägerin vom 18. 10. 1999 auf Gewährung der Invaliditätspension ab, weil die Klägerin nicht invalid sei. Dagegen erhob die Klägerin Klage mit dem auf Gewährung der Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab dem Tag der Antragstellung gerichteten Klagebegehren.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin ab 1. 11. 1999 bis 31. 8. 2002 die befristete Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und bis zur Erlassung des die Höhe festsetzenden Bescheids eine monatliche vorläufige "Leistung" in der Höhe von 3.500 S (254,35 EUR) zu gewähren, und zwar die bisher aufgelaufenen Beträge binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils zum gesetzlichen Pensionsfälligkeitszeitpunkt.

Es führte aus, die Klägerin sei seit Antragstellung invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG. Der Gewährung einer unbefristeten Invaliditätspension stehe entgegen, dass bei der Klägerin die Chance bestehe, durch eine medizinisch dringend indizierte und auch mögliche und zumutbare Gewichtsreduktion das Leistungskalkül binnen einem Jahr bis auf mittelschwere Arbeiten zu verbessern. Dadurch wäre der Klägerin etwa die Tätigkeit einer Bürodienerin wiederum möglich. Die Wahrscheinlichkeit dieser Besserungsmöglichkeit habe nicht festgestellt werden können, damit aber auch nicht, dass eine Besserung höchst unwahrscheinlich sei. Die Verpflichtung, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen setze erst nach einer Belehrung über die Rechtslage ein. Diese Belehrung sei der Klägerin erstmals in der Verhandlungstagsatzung vom 12. 1. 2001 (richtig: 12. 11. 2001) erteilt worden. Da die Frage der Gewichtsreduktion bereits in der Verhandlungstagssatzung vom 16. 8. 2001 ausführlich erörtert worden sei und die anwaltlich vertretene Klägerin sich das Fachwissen ihres Rechtsbeistands zurechnen lasse müsse, sei es gerechtfertigt, den Beginn der Jahresfrist mit August 2001 anzusetzen. Daher sei eine bis zum 31. 8. 2002 befristete Invaliditätspension zuzusprechen gewesen. Die vorläufige "Leistung" sei an Hand der aus dem Pensionsakt ersichtlichen Bemessungsgrundlage von 6.685 S in sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO mit 3.500 S (= 254,35 EUR) festzusetzen gewesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung mit dem auf Abänderung im Sinn der Gewährung einer unbefristeten Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe ab 1. 11. 1999 gerichteten Antrag nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Die Beweislast für das Vorliegen der die dauernde Invalidität begründenden Tatsachen treffe den Versicherten. Der Beweis, dass eine Besserung, deren konkrete Möglichkeit feststehe, sehr unwahrscheinlich sei, sei der Klägerin nicht gelungen. Die Klägerin bekämpfe das vom Erstgericht gewählte Ausmaß der Befristung nicht, sodass sich das Berufungsgericht zu einer Auseinandersetzung in diesem Punkt nicht veranlasst sehe. Die Berufung fechte zwar den Ausspruch über die vorläufige "Leistung" an, führe dazu aber dazu nichts aus, sodass sich das Berufungsgericht nicht mit der Höhe der vorläufigen "Leistung" zu befassen habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus den Gründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn der Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen zulässigen Ausmaß ab Antragstellung binnen vier Wochen abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisonswerberin macht geltend, es liege Nichtigkeit bzw ein Verfahrensmangel vor, weil das Klagebegehren nicht erledigt, sondern ohne Antrag ein anderes Urteilsbegehren einfach festgesetzt worden sei, sodass § 405 ZPO verletzt worden sei. Es sei auch unzulässig, der "Verwaltungsbehörde" einen neuerlichen Bescheid über die Höhe der Invaliditätspension und bis zur Bescheiderlassung in analoger Anwendung des § 273 ZPO eine vorläufige Leistung aufzutragen. Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen § 405 ZPO nach ständiger Rechtsprechung keine Nichtigkeit, sondern nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bildet, die vom Rechtsmittelgericht nur über Rüge in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann (zB SSV-NF 4/54, 4/92; 6/116), liegt ein Verstoß gegen § 405 ZPO gar nicht vor. Die Revisionswerberin übersieht nämlich die Regelung des § 89 Abs 2 ASGG. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen, in der - wie im vorliegenden Fall - das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grund und der Höhe nach bestritten ist, dann, wenn sich ergibt, dass das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, dadurch erledigen, dass es das Klagebegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung zu erbringen, deren Ausmaß unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen ist. Nach dieser Vorschrift, die das Ziel verfolgt, das Gericht von der genauen Ermittlung der Leistungshöhe zu entlasten (RIS-Justiz RS0050735), ist das Erstgericht vorgegangen. Auch Urteile mit Formulierungen wie "Der Sozialversicherungsträger ist schuldig, die (begehrte) Leistung 'im gesetzlichen Ausmaß' zu gewähren" sind als feststellende Grundurteile im Sinn des § 89 Abs 2 ASGG zu deuten (SSV-NF 4/26, 8/96; 10 ObS 178/01a mwN). Die Auferlegung der vorläufigen Zahlung ist Teil der Sachentscheidung des Gerichts (SZ 63/5 = SSV-NF 4/4; ZAS 1992/10). Die urteilsmäßige Zuerkennung einer bloß befristeten Invaliditätspension ist gegenüber dem Begehren auf Zuerkennung einer unbefristeten Invaliditätspension ein "minus", das dem auf Klageabweisung gerichteten Urteilsgegenantrag der Beklagten teilweise entspricht. Der Ausspruch eines "minus" stellt daher keinen Verstoß gegen § 405 ZPO dar (Rechberger in Rechberger², ZPO § 405 Rz 1).

Insoweit sich die Rechtsmittelwerberin in der Verfahrens- und in der Rechtsrüge gegen die Feststellungen der Vorinstanzen wendet, bei einer Gewichtsreduktion sei eine Verbesserung des körperlichen Zustands und des Leistungskalküls der Klägerin möglich, bekämpft sie die irrevisible Beweiswürdigung, wozu auch die Frage gehört, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt (SSV-NF 3/160, 6/28).

Auch die Rechtsrüge versagt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin - angesichts der festgestellten wahrscheinlichen Besserung ihres körperlichen Zustands und ihres Leistungskalküls bei einer Gewichtsabnahme - gemäß § 256 ASVG nur eine zeitlich befristete Invaliditätspension gebührt, ist zutreffend; es kann daher auf dessen Ausführungen verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist dem Rechtsmittel in diesem Punkt Folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 22. 10. 2002, 10 ObS 307/02a, mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, steht § 256 Abs 3 ASVG, wonach gegen den Ausspruch, dass die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, eine Klage nicht erhoben werden darf, der Bekämpfung einer im gerichtlichen Verfahren ausgesprochenen Befristung der Invaliditätspension nicht entgegen. Gemäß § 256 Abs 1 ASVG gebührt die Invaliditätspension nach § 254 Abs 1 ASVG längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag (das ist hier der 1. 11. 1999 [§ 223 Abs 2 ASVG]). Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Ohne zeitliche Befristung wäre die Pension nur dann zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität anzunehmen ist (§ 256 Abs 2 ASVG). Dass diese anspruchsbegründende Tatsache ("dauernde Invalidität") nicht erwiesen ist, ergibt sich aus der Feststellung, dass konkrete Chancen auf eine Besserung des Leidenzustands der Klägerin bestehen, sodass von dauernder Invalidität nicht die Rede sein kann (10 ObS 130/01t). Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 12. 11. 2001 die Zweijahresfrist des § 256 Abs 1 ASVG - gerechnet ab dem Stichtag - bereits abgelaufen. Da die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz am 12. 11. 2001 unverändert bestanden, waren die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistung für eine weitere Frist von längstens zwei Jahren gegeben (10 ObS 160/01d; 10 ObS 53/02w).

Da aber auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der objektiven Beweislast gelten, es also zum Nachteil desjenigen ausschlägt, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen hiefür nicht bewiesen sind (stRsp, zB SSV-NF 1/48, 13/42; 10 ObS 130/01t), ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts in diesem Punkt nicht zu beanstanden: Für die Zuerkennung einer unbefristeten Pension müsste eine die gesetzliche Befristung übersteigende Dauer der Invalidität feststehen, was hier jedoch nicht der Fall ist. Die Revisionswerberin irrt, wenn sie meint, die Beklagte hätte beweisen müssen, dass auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustands der Klägerin dauernde Invalidität nicht anzunehmen sei.

Da sich die Klägerin in ihrer Berufung nur mit der Frage, ob die Invaliditätspension befristet oder unbefristet zu gewähren sei, mit dem Ausmaß der Befristung der Invaliditätspension und der Höhe der vorläufigen Zahlung aber gar nicht rechtlich befasste, hatte sich das Berufungsgericht weder mit der Frage des Ausmaßes der Befristung noch mit der Höhe der vorläufigen Zahlung auseinanderzusetzen (EvBl 1985/154 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 5 mwN). Der nach ständiger Rechtsprechung geltende Grundsatz, dass die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht (gesetzmäßig) ausgeführt wurde, gilt (partiell) auch dann, wenn das Urteil des Erstgerichts nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Die Klägerin kann daher auch mit Revison die Dauer der befristeten Invaliditätspension und die Höhe der vorläufigen Zahlung nicht mehr bekämpfen (s Kodek aaO). Im übrigen enthält auch die Revision in diesen Punkten keine Ausführungen.

Da die nach § 89 Abs 2 ASGG aufzutragende vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Auszahlung der Lesitung usw) gleich zu behandeln ist wie eine der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung (SSV-NF 3/58; 4/26 ua), ist im Urteil der Leistungsbeginn und im Fall der Befristung der Leistung das Leistungsende der vorläufigen Zahlung auszusprechen. Diesen Ausspruch enthält das Urteil des Erstgerichts nicht. Für die bis zur Zustellung des Urteils fällig gewordenen vorläufigen Zahlungen ist gemäß § 409 Abs 1 ZPO eine vierzehntägige Leistungsfrist anzuordnen. Das Erstgericht hat eine Leistungsfrist in diesem Sinn für "bisher aufgelaufene Beträge" gesetzt. Klarstellend ist in diesem Punkt der Ausspruch im Sinn der vorigen Ausführung zu fassen. Für die weiteren bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids fällig werdenden vorläufigen Zahlungen wäre im Hinblick auf die Bestimmung des § 104 Abs 2 ASVG, derzufolge die Pensionen monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt werden, vom Erstgericht auszusprechen gewesen, dass auch die vorläufigen Zahlungen jeweils am Ersten des Folgemonats im nachhinein zu erbringen sind. Der Ausspruch des Erstgerichts "zum gesetzlichen Pensionsfälligkeitszeitpunkt" war in diesem Sinn ebenfalls klarzustellen.

In teilsweiser Stattgebung der Revison waren daher die Urteile der Vorinstanzen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Sinn abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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