OGH 10ObS112/98p

OGH10ObS112/98p31.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.(FH) Walter B*****, Techniker, ***** vertreten durch Dr.Ludwig Riemer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, in eventu vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, Hilflosenzuschuß und Pflegegeld, infolge Revision und Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungs- und Rekursgerichtes in Arbeits- uns Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 1997, GZ 10 Rs 266/97d-97a, womit infolge Berufung und Rekurses der klagenden Partei das Urteil und die Beschlüsse des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.Februar 1997, GZ 19 Cgs 285/93b-88, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision und dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachen zu ergänzen gewesen wären, gehört ebenso zur Beweiswürdigung wie die Frage, ob der Kläger als Partei vernommen werden hätte müssen, und kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Danach erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension. Ohne eine solche Leistung besteht aber auch kein Anspruch auf Hilflosenzuschuß bzw Pflegegeld (§ 105a ASVG aF, nunmehr § 3 BPGG).

Im übrigen ist den Rechtsmitteln folgendes zu erwidern:

Bestätigt das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, mit welcher der Ablehnung eines Sachverständigen nicht Folge gegeben wurde, so kann diese Entscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/144 mwN; 10 ObS 255/91).

Die Zurückweisung des Eventualbegehrens auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d ASVG entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 9/31 = SZ 68/68 ua), der vom Kläger nichts entgegengehalten wird.

Das Begehren auf Ersatz eines "Verschlep- pungsschadens" ist nicht Gegenstand der Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG. Dem Versicherten steht nach ständiger Rechtsprechung des Senates auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Leistung zu (SSV-NF 8/51 mwN ua).

Der Revision und dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

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