OGH 10ObS255/91

OGH10ObS255/9117.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Dr. Dietmar Strimitzer (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann H*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in St.Johann im Pongau, wider die beklagte Partei SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN (Landesstelle Salzburg), 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 1991, GZ 13 Rs 17/91-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28. November 1990, GZ 17 Cgs 74/90-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die allein geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Da das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, mit der die Ablehnung des orthopädischen Sachverständigen zurückgewiesen wurde, bestätigt hat, kann diese Entscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/144 mwN).

Auch die vom Berufungsgericht nicht als Mangel des Verfahrens erster Instanz gewertete Unterlassung der Beiziehung eines weiteren orthopädischen Sachverständigen und der Ladung des bestellten Sachverständigen zur mündlichen Erörterung seines Gutachtens darf nach stR (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 uva; ebenso JBl 1991, 444 mit abl., aber keine neuen Gesichtspunkte berührender Bespr. von Hoyer) in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).

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