Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die allein geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Da das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, mit der die Ablehnung des orthopädischen Sachverständigen zurückgewiesen wurde, bestätigt hat, kann diese Entscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/144 mwN).
Auch die vom Berufungsgericht nicht als Mangel des Verfahrens erster Instanz gewertete Unterlassung der Beiziehung eines weiteren orthopädischen Sachverständigen und der Ladung des bestellten Sachverständigen zur mündlichen Erörterung seines Gutachtens darf nach stR (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 uva; ebenso JBl 1991, 444 mit abl., aber keine neuen Gesichtspunkte berührender Bespr. von Hoyer) in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).
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