OGH 10ObS111/98s (RS0109887)

OGH10ObS111/98s14.4.1998

Rechtssatz

Der Begriff "diese Tätigkeit" in § 253d ASVG stellt nur auf den Inhalt der (bisherigen) Tätigkeit ab, also darauf, ob diese ihrem Inhalt nach vom Versicherten weiterhin verrichtet werden kann oder ob gesundheitliche Gründe gegen eine Fortsetzung "dieser Tätigkeit" sprechen. Es kommt aber nicht auf Abweichungen in der Arbeitszeitgestaltung oder Erreichbarkeit des Arbeitsortes im Verweisungsberuf sowie auf die Frage der Entlohnung (Leistungslohn/Zeitlohn) an.

Normen

ASVG §253d Abs1 Z4

10 ObS 111/98sOGH14.04.1998
10 ObS 111/99tOGH01.06.1999

Vgl auch; nur: Der Begriff "diese Tätigkeit" in § 253d ASVG stellt nur auf den Inhalt der (bisherigen) Tätigkeit ab, also darauf, ob diese ihrem Inhalt nach vom Versicherten weiterhin verrichtet werden kann oder ob gesundheitliche Gründe gegen eine Fortsetzung "dieser Tätigkeit" sprechen. (T1)

10 ObS 257/01vOGH25.09.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Für die Frage des Tätigkeitsschutzes kommt es weder auf die Höhe des vom Versicherten für seine Tätigkeit erzielten Entgeltes noch auf das Ausmaß der Tagesarbeitszeit oder Wochenarbeitszeit für diese Beschäftigung (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) an. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980414_OGH0002_010OBS00111_98S0000_001

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