Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, auf welche Tätigkeit ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 12/120 ua; RIS-Justiz RS0043194). Der zuletzt als Handelsreisender tätig gewesene Kläger stellt in seinen Revisionsausführungen die grundsätzliche Verweisbarkeit auf die in den Entscheidungen der Vorinstanzen genannte Tätigkeit einer Registraturkraft oder Kanzleikraft mit Recht nicht in Frage. Er meint jedoch, dass er diese Verweisungstätigkeit auf Grund der damit verbundenen gelegentlichen Notwendigkeit der Benützung von Steighilfen nicht mehr verrichten könne. Die Feststellungen des medizinischen Leistungskalküls und die Frage, welche Tätigkeiten auf Grund dieses Leistungskalküls noch verrichtet werden können, gehören ebenso wie die Frage, welche Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen an den Versicherten gestellt werden, dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118). Auch der von Tatsachen auf Tatsachen gezogene Schluss, ob der Versicherte im Hinblick auf das festgestellte Leistungskalkül und die Anforderungen der in Frage kommenden Tätigkeit in der Lage ist, diese Tätigkeit zu verrichten, ist dem Bereich der Sachverhaltsfeststellung zuzuordnen (10 ObS 73/03p; 10 ObS 355/02g ua). Nach den somit als Tatsachenfeststellungen zu wertenden Ausführungen der Vorinstanzen kann der Kläger auf Grund seines näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls noch die Tätigkeit einer Registraturkraft oder Kanzleikraft verrichten. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aber aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die ausschließlich die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen in Zweifel ziehenden Revisionsausführungen entsprechen daher nicht dem Gesetz, weil die Richtigkeit der Tatsachengrundlage im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (RIS-Jusitz RS0043061 [T 11]).
Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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