OGH 10ObS109/07p (RS0122909)

OGH10ObS109/07p26.5.2020

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH können Familienleistungen schon von ihrer Natur her nicht als Ansprüche betrachtet werden, die einem Einzelnen unabhängig von seiner familiären Situation zustehen. Dies bedeutet, dass es für die Anwendung der Antikumulierungsregel nicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Leistungsberechtigten um einen Familienangehörigen des Arbeitnehmers oder den Arbeitnehmer selbst handelt.

Normen

Verordnung (EWG) Nr 574/72 des Rates 31972R074 Wanderarbeitnehmer-Durchführungsverordnung Art10 Abs1 lita
Verordnung (EG) 883/2004 allg
Verordnung (EG) 987/2009 allg

10 ObS 109/07pOGH27.11.2007
10 ObS 27/08fOGH14.10.2008

Beisatz: Diese Familienbetrachtungsweise führt dazu, dass es irrelevant ist, welcher Elternteil in welchem Staat die Familienleistungen beansprucht. Eine Individualbetrachtung nur des Elternteils, der die Familienleistungen beanspruchen möchte (zB Abstellen auf den betreuenden Elternteil bei Erziehungsleistungen), hat bei verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Eltern nicht zu erfolgen. (T1)

10 ObS 146/16tOGH24.01.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

10 ObS 173/19tOGH26.05.2020

Vgl; Beisatz: Die Familienbetrachtungsweise spielt nur bei der Anwendung von Art 67 und 68 VO 883/2004 eine Rolle. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20071127_OGH0002_010OBS00109_07P0000_005

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