Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber zeigt keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:
1.) Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bewirken Entscheidungen über die Invalidität eines Versicherten in einem anderen Staat keine Bindung für den innerstaatlichen (österreichischen) Rechtsbereich (RIS-Justiz RS0107576). Aus dem im Anlassfall maßgeblichen Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit, BGBl III 2002/100 (s Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Serbien 1, 1 ff), ergibt sich nichts Gegenteiliges.
2.) Die Frage des Berufsschutzes des Klägers als Kraftfahrer stellt sich nicht, weil der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, ohne Überschreitung des Leistungskalküls nach wie vor als Kraftfahrer tätig sein könnte.
3.) Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in Revision gerügt werden (10 ObS 129/02x uva). Entgegen den Revisionsausführungen hat sich das Gericht zweiter Instanz mit den geltend gemachten Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung (Beweiswürdigung) auseinandergesetzt, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegt. Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt und erschöpfend ist, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (10 ObS 397/89 uva).
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