Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht trug dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung nach § 382a EO auf, den Minderjährigen ab 13. 4. 2000 bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Unterhaltsfestsetzungsantrages einen vorläufigen Unterhalt von monatlich je 105,38 EUR zu zahlen.
Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters (Gegners der gefährdeten Partei) gab das Rekursgericht Folge. Es wies den Antrag der Kinder auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legte den gegen den von den Kindern gegen diese Entscheidung eingebrachten "außerordentlichen" Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch dem Gesetz.
Der Anspruch auf Zahlung des laufenden Unterhaltes ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (§ 58 Abs 1 JN). Die Unterhaltsansprüche zweier Kinder werden nicht aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund abgeleitet, es handelt sich vielmehr nur um gleichartige, nicht zusammenzurechnende Ansprüche (1 Ob 94/01g; 4 Ob 182/99i; 7 Ob 19/99s ua). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes liegt im vorliegenden Fall unter 20.000,- - EUR.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, richtet sich das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382a EO - mit in diesem Stadium unerheblichen Ausnahmen - nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung (SZ 61/219; 3 Ob 197/01v mwN; Kodek in Angst, EO § 382a Rz 9). Demnach gelten auch die Verweisungen in § 402 Abs 4 und § 78 EO.
In Unterhaltssachen nach § 49 Abs 2 Z 2 JN ist im Streitgegenstandsbereich bis zur Grenze von 20.000,- - EUR auf Grund der Rechtslage nach der WGN-Nov 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrages nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (6 Ob 166/02h; 3 Ob 197/01v).
Im Hinblick auf diese Rechtslage war die Rechtsmittelschrift der gefährdeten Parteien jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 528 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, §§ 402 Abs 4, 78 EO der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 528 Abs 2a iVm § 507b Abs 2 ZPO). Eine Enscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn - wie hier - das Rechtsmittel als "außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO), wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat (3 Ob 197/01v).
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der gefährdeten Parteien gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (EFSlg 88.204; 3 Ob 197/01v uva).
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